- 10 wichtige Punkte
- Kaskoversicherung
- Kfz-Haftpflichtversicherung
- Rechtsfragen beim Kfz
- Schadensgutachten oder Kostenvoranschlag
der Werkstätte
- Verkehrsunfall im Ausland
- Urteile
10 wichtige Punkte nach dem Unfall
Informationen für Autofahrer
Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall
verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt
folgende Punkte beachten:
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen
Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und
Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen.
Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung
des Geschädigten bereits einen Sachverständigen
bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten
sind erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein sogenannter
Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe liegt nicht höher
als bis € 500,00 - € 750,00) dürfte als Schadensnachweis
zumeist der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen.
Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang
und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten
die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem
Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die
Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden
vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die
Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen
Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit
über den Schadenhergang oder Ärger über die
Reparaturdurchführung gibt.
Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit
des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche
bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung
besser belegt werden können.
Beim Kauf eines instand gesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache
eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das
Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen
Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.
Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann
in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne
unabhängigen Kfz - Sachverständigen verzichten Autofahrer
häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend €.
Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten
vom Unfallgegner auf einer Basis eines von ihm vorgelegten
Schadensgutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung).
Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten
Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.
Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit, sind Sie
aber auf ein Fahrzeug angewiesen, so haben Sie für die
Dauer der Reparatur bzw. Beschaffung eines neuen Fahrzeuges,
wie sie sich ggf. aus dem Sachverständigengutachten ergibt,
Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug. Wenden Sie sich
insoweit an die örtlichen Autovermieter.
Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht
Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können
Sie statt des Mietwagens Nutzungsausfallschädigungen
verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen
Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges, nach der sich
die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, kann durch einen
Kfz - Sachverständigen vorgenommen werden.
Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren
Händen, auch wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung
des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten
wird. Lassen Sie es nicht zu, dass ein unabhängiger Kfz
- Sachverständiger durch sogenanntes Schadenmanagement
ausgeschaltet wird.
Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte
einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen - die Kosten
hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich
zu tragen (Anwälte vermittelt z. B. die Arbeitsgemeinschaft
der Verkehrsanwälte im Deutschen Anwaltsverein, Tel.:
(02 28) 26 07 - 0 oder "Beirat Rechtsanwälte im
BVSK", Tel.: (0 30) 25 37 85 - 0).
Der unabhängige Sachverständige trägt dazu
bei, dass auch die gegnerische Versicherung vor unzutreffenden
Schadenersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient allen Versicherungsnehmern,
die mit Ihren Prämien letztlich die Schadenbehebung finanzieren.
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Kaskoversicherung
Die Kaskoversicherung ist eine Fahrzeugversicherung für
Schäden am eigenen Fahrzeug und unterteilt sich in Voll-
und Teilkaskoversicherung.
Bei der Anmeldung eines Fahrzeuges mittels einer Doppelkarte
ist zu beachten, dass der vorläufige Versicherungsschutz
nicht automatisch auch den Kaskoschutz umfasst. Die Doppelkarte
gilt zunächst nur für einen vorläufigen Versicherungsschutz
für die Haftpflichtversicherung und gilt nicht auch für
den Kaskoschutz. Bei der Doppelkarte muss eine Kaskoversicherung
deshalb ausdrücklich gesondert vereinbart werden.
Die Teilkaskoversicherung versichert die Risiken wie Brand,
Explosion, Entwendung, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung,
Zusammenstoss mit Haarwild.
Die Vollkaskoversicherung erweitert den Risikoschutz der
Teilkaskoversicherung um den Bereich Unfall und mut- oder
böswillige Handlungen betriebsfremder Personen.
Nicht zu den Unfallschäden gehören Brems-, Betriebs-
und reine Bruchschäden. Glasschäden sind sowohl
in der Vollkasko- als auch in der Teilkaskoversicherung versichert.
Ein Anspruch gegen die Kaskoversicherung muss innerhalb von
6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.
Der Versicherungsnehmer hat gegenüber dem Versicherer
Obliegenheiten. Darunter versteht man vertragliche oder gesetzliche
Nebenpflichten, die der Versicherungsnehmer beachten muss
(z.B. Prämienzahlung, richtige Angaben im Versicherungsvertrag).
Eine schuldhafte Verletzung der Obliegenheit (einfache Fahrlässigkeit
reicht) kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
Der Versicherer wird ebenfalls von der Verpflichtung zur Leistung
frei , wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.
Ebenso erlischt der Versicherungsschutz wenn der.................
In der Praxis besonders bedeutsam sind die Fälle, in
denen die Schadensregulierung wegen grob fahrlässigem
Verhaltens versagt wird.
Nachfolgend werden Einzelfälle vorgestellt, in denen
grobe Fahrlässigkeit angenommen wird.
Alkohol: Fahren unter Alkoholeinfluss ab einer BAK von 1.1
Promille (VersR 85, 440).
Unter 1.1 Promille liegt dann grobe Fahrlässigkeit vor,
wenn weitere Anzeichen für Fahruntüchtigkeit hinzukommen
(VersR 86, 1411), z.B. Auffahren auf den Vordermann, Abkommen
von der Fahrbahn, Verkehrsinsel überfahren, ohne dass
in den genannten Fällen ein verkehrsbedingter Grund ersichtlich
ist.
Ein Fahrfehler allein genügt nicht für die Annahme
alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit, wenn der Fahrfehler
auch von nicht alkoholisierten Fahrern begangen werden kann.
Deshalb reicht eine Überschreitung der Geschwindigkeit
noch nicht aus.
Auffahren auf ein deutlich beleuchtetes Hindernis (OLGR Hamm,
2000, 371).
Selbst durchgeführte Schweißarbeiten am Fahrzeug
ohne ausreichende Sicherheitsvorkehrungen.
Bremsen: Unmotiviertes, starkes Abbremsen auf regennasser
Fahrbahn.
Bücken nach Gegenständen: Grob fahrlässig
handelt, wer sich nach Gegenständen bückt oder umdreht
und den Blick dabei vom Straßenverkehr abwendet. Dies
gilt auch für das spontane Bücken nach einer herabgefallenen,
brennenden Zigarette (VersR 93,1096).
Nicht ohne weiteres grob fahrlässig ist, wenn der Fahrer
von einer Wespe ablenkt wird.
Auch das Bedienen der Musikanlage (z.B. Einlegen einer CD
oder Kassette) führt nicht grundsätzlich zu grob
fahrlässigem Verhalten (NZV 2001,300). Anders auf kurvenreichen
Straßen.
Geschwindigkeit: Nur bei erheblicher Überschreitung
der zulässigen Geschwindigkeit, z.B. um 100 %. Bereits
bei einer Überschreitung um 50 % im innerstädtischen
Bereich (OLG Karlsruhe, VersR 93, 1096) oder im Bereich einer
Baustelle (OLG Nürnberg, ZfS 85, 370).
Handy: Seit 01.02.2001 gilt das Handyverbot. Telefonieren
ohne Freisprecheinrichtung ist verboten und wird mit 30 Euro
bestraft.
Wer während der Fahrt ohne Freisprechanlage telefonierte
und in einen Unfall verwickelt wurde, handelte bereits vor
dem Handyverbot grob fahrlässig.
Rotlichtverstoß: Überfahren einer roten Ampel
ist nach Auffassung des BGH stets grob fahrlässig (NjW
92, 2418), es sei denn es liegt ein sog. Augenblicksversagen
vor. Der Fahrer muss glaubhaft vortragen, dass er lediglich
fahrlässig gehandelt hat.
Stop-Schild: Ein gut sichtbares Stop-Schild, auf dass zuvor
deutlich hingewiesen wird zu überfahren, ist grob fahrlässig
(r+s 95,42).
Überholen: Ein Überholen, ohne dass die gesamte
Überholstrecke überblickt werden kann, ist grob
fahrlässig. Ebenso ein Überholen an unübersichtlichen
Kurven oder bei dichtem Gegenverkehr.
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Kfz-Haftpflichtversicherung
Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung
und wirkt nur zu Gunsten Dritter.
Besitzt ein Fahrer mehrere Fahrzeuge und beschädigt er
ein anderes, aber eigenes Fahrzeug, ist die Haftpflichtversicherung
nicht eintrittspflichtig.
Fahren ohne Versicherungsschutz stellt eine Verkehrsstraftat
dar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe
bestraft und im Verkehrszentralregister mit 6 Punkten geahndet.
Zusätzlich kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Die Anmeldung eines Kfz- Fahrzeuges zum Straßenverkehr
kann nur erfolgen, wenn der Zulassungsbehörde der Nachweis
erbracht wird, dass für das Kfz - Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung
besteht.
Der Nachweis wird regelmäßig durch Vorlage einer
"Doppelkarte" geführt. Durch die Doppelkarte
bescheinigt die Versicherung eine vorläufige Deckungsschutzzusage
bis der endgültige Versicherungsvertrag zustande gekommen
ist.
Die Doppelkarte gilt nur für die Haftpflichtversicherung
und bezieht sich nicht auf eine Kaskoversicherung. Bei der
Doppelkarte muss eine Kaskoversicherung deshalb ausdrücklich
gesondert vereinbart werden.
Die vorläufige Deckung endet mit der Einlösung
des Versicherungsscheins bzw. tritt rückwirkend außer
Kraft, wenn der Versicherungsschein nicht fristgerecht eingelöst
wird oder die Prämie nicht bezahlt wird.
Die Geltung der Haftpflichtversicherung ist auf Europa und
die außereuropäischen Länder beschränkt,
die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft gehören.
Der Versicherungsnehmer hat gegenüber dem Versicherer
Obliegenheiten. Darunter versteht man vertragliche oder gesetzliche
Nebenpflichten, die der Versicherungsnehmer beachten muss.
Hierzu gehört, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet
ist, jeden Versicherungsfall innerhalb einer Woche seiner
Versicherung schriftlich anzuzeigen.
Ohne vorherige Zustimmung des Versicherers darf der Versicherungsnehmer
einen Anspruch weder ganz noch teilweise anerkennen. Im Falle
eines Unfalls dürfen Sie deshalb auf keinem Fall ein
Schuldanerkenntnis gegenüber dem Unfallgegner abgeben.
Eine schuldhafte Verletzung der Obliegenheit (einfache Fahrlässigkeit
reicht) kann im Innenverhältnis, das heißt im Verhältnis
Versicherungsnehmer / Versicherer, zum Verlust des Versicherungsschutzes
führen. So erlischt der Versicherungsschutz beispielsweise
bei Schwarzfahrten, Fahrten ohne vorgeschriebene Fahrerlaubnis
und bei einer Trunkenheitsfahrt.
Bei einer Obliegenheitsverletzung muss die Versicherung im
Schadensfall zwar für den Schaden des Geschädigten
aufkommen, kann aber gegenüber dem Fahrer Rückgriff
nehmen. Der Rückgriff ist auf einen Höchstbetrag
von 5.000,00 Euro beschränkt.
Wird der Versicherungsfall vorsätzlich, das heißt
mit Wissen und Wollen des rechtswidrigen Schadensfalles herbeigeführt,
haftet der Versicherer nicht.
In diesem Fall kann der Geschädigte seine Ansprüche
gegen die Versicherung nicht geltend machen. Ihm bleibt nur
der Weg, direkt gegen den Schädiger vorzugehen oder Ansprüche
aus dem Entschädigungsfond beim Verein Verkehrsopferhilfe
e.V. geltend zu machen.
Ein Anspruch auf Schadensersatz verjährt in 3 Jahren.
Die Verjährung beginnt von dem Zeitpunkt, in dem der
Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen
Kenntnis erlangt (Ansonsten gilt die 30-jährige Verjährungsfrist).
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Rechtsfragen beim KFZ-Kauf
Kaufvertrag nach § 433 BGB
In § 433 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist
geregelt, welche Rechte und Pflichten sich grundsätzlich
aus einem Kaufvertrag ergeben:
Gemäß § 433 Absatz 1 BGB wird der Verkäufer
einer Sache durch den Kaufvertrag verpflichtet, dem Käufer
die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache
zu verschaffen. Der Käufer ist nach § 433 Absatz
2 BGB verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis
zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Verhältnis Gesetz (§§ 433 ff. BGB) - Vertrag
Allgemein gilt, dass sich die zwischen zwei Personen ergebenden
Rechte und Pflichten in erster Linie aus den zwischen den
Personen getroffenen Vereinbarungen, also z.B. aus einem Kaufvertrag
über ein bestimmtes Fahrzeug, ergeben. Die getroffenen
vertraglichen Vereinbarungen sind im Verhältnis zu gesetzlichen
Bestimmungen spezieller, d.h. die vertraglichen Absprachen
gehen den gesetzlichen Bestimmungen vor. Die Personen können
im Rahmen der in unserer Rechtsordnung bestehenden Vertragsfreiheit
also grundsätzlich selbst bestimmen, was zwischen ihnen
gelten soll. Erst wenn der im konkreten Fall abgeschlossene
Vertrag zu einem bestimmten Thema keine Regelungen enthält,
finden die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen ergänzend
Anwendung. Falls nicht im Rahmen des Zulässigen vereinbart
wurde, das die gesetzlichen Bestimmungen nicht gelten sollen,
empfiehlt sich daher, einen Kaufvertrag genau zu lesen, bevor
er unterschrieben wird.
Mängelgewährleistung
Grundsätzlich haftet der Verkäufer einer Sache
nicht nur dafür, dass die Sache nicht mit Fehlern behaftet
ist, sondern darüber hinaus auch dafür, das die
verkaufte Sache die zugesicherten Eigenschaften hat. Etwas
anderes kann gelten, wenn durch einen Kaufvertrag abweichende
Vereinbarungen getroffen wurden.
Kauf eines Neuwagens
Beim Kauf eines Neuwagens richten sich die Rechte und Pflichten
von Käufer und Verkäufer in aller Regel nach dem
schriftlichen Kaufvertrag, der von dem Händler bereitgehalten
und von Käufer und Verkäufer unterschrieben wird.
Ein individuelles Aushandeln einzelner Vertragsbestimmungen
erfolgt grundsätzlich nur hinsichtlich der Ausstattung
(Eigenschaften) des verkauften Fahrzeugs. Alle sonstigen Bestimmungen
zur Gewährleistung, zur Verbind-lichkeit von Lieferterminen
usw. sind meistens nicht verhandelbar, weil sich der Händler
nicht auf ein Aushandeln im Einzelfall einläßt.
Mängelgewährleistung beim Neuwagenkauf
Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen verjähren Gewährleistungs-ansprüche
wegen etwaiger Mängel innerhalb von sechs Monaten. Die
Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Sache.
In der Praxis werden heute beim Neuwagenkauf oftmals Bedingungen
vereinbart, die für den Käufer sogar noch günstiger
sind, als die gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere werden
teilweise für einen längeren Zeitraum als sechs
Monate "Garantien" gegeben. Welche Rechte der Käufer
im einzelnen aus einer Garantie herleiten kann, hängt
von dem konkreten Vertrag ab.
Sonstige Eigenschaften des Neuwagens
Mit welchen konkreten Eigenschaften ein Neuwagen vom Händler
zu übergeben ist, richtet sich nach dem abgeschlossenen
Vertrag. Der Verkäufer hat seine Pflichten aus dem Kaufvertrag
erst erfüllt, wenn ein Fahrzeug mit den in dem Vertrag
vorgesehenen Eigenschaften bezüglich Farbe, Ausstattung,
Motorleistung usw. übergeben wurde. Ein Fahrzeug mit
anderen als den in dem Vertrag vereinbarten Eigenschaften,
muss der Käufer nicht annehmen. Er kann vielmehr Lieferung
eines Fahrzeugs verlangen, das genau die in dem Vertrag vereinbarten
Eigenschaften hat.
Kauf eines Gebrauchtwagens
Auch beim Gebrauchtwagenkauf finden grundsätzlich die
gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährleistung
bei Mängeln Anwendung. In der Praxis wird die im Gesetz
vorgesehene Gewährleistungspflicht des Verkäufers
beim Gebrauchtwagenkauf jedoch in der Regel ausgeschlossen.
Im Kaufvertrag heißt es dann etwa:
"Das Fahrzeug wird verkauft und übergeben wie besichtigt
und probegefahren. Jegliche Gewährleistung wegen etwaiger
Mängel ist ausgeschlossen."
Ein solcher Gewährleistungsausschluss ist grundsätzlich
zulässig und wirksam. Der Käufer kann in einem solchen
Fall keine Gewährleistungsansprüche geltend machen.
Es ist daher bei Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses
ratsam, ein Gebrauchtfahrzeug vor dem Kauf genau zu untersuchen.
Handelt es sich um ein hochwertiges Gebrauchtfahrzeug, so
kann es sinnvoll sein, vor dem Abschluss des Kaufvertrages
ein Gutachten zu dem Zustand des Fahrzeugs einzuholen, um
bei vereinbartem Gewährleistungsausschluss ein späteres,
böses Erwachen nach Möglichkeit auszuschließen.
Mögliche Nichtigkeit des Gewährleistungsausschlusses
Zu beachten ist, dass ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss
nichtig ist, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig
verschweigt. Ein nichtiger Gewährleistungsausschluss
gilt als von Anfang an unwirksam, d.h. der Käufer kann
sich in einem solchen Fall auf die gesetzlichen Gewährleistungs-bestimmungen
berufen, wonach der Verkäufer dafür haftet, dass
die Sache nicht mit Fehlern behaftet ist. Wann ein arglistiges
Verschweigen vorliegt, kann nicht allgemein beantwortet werden.
Es kommt auch insoweit auf die Umstände des Einzelfalles
an.
Aufklärungspflichten
Grundsätzlich ist der Verkäufer nicht verpflichtet,
den Käufer auf Mängel der Sache von sich aus hinzuweisen.
Es ist Sache des Käufers, sich von dem Zustand des Fahrzeugs
einen Eindruck zu verschaffen. Der Verkäufer darf jedoch
gezielte Fragen des Käufers nicht wissentlich falsch
beantworten. Der Käufer sollte daher den Verkäufer
zu den wichtigsten Eigenschaften des Fahrzeugs befragen (Fahrleistung,
Unfallschäden, Vorliegen von Mängeln usw.). Unter
dem Gesichtspunkt etwaiger Beweisprobleme ist es sinnvoll,
bei Verkaufsgesprächen eine weitere Person als Zeuge
hinzuzuziehen. An die Aufklärungspflichten des Verkäufers
werden höhere Anforderungen gestellt, wenn es sich um
eine nach Auffassung des Normalverbrauchers besonders vertrauenswürdige
Person oder Firma handelt. Dies kann z.B. bei einem Vertragshändler
der Fall sein, wenn dieser nicht nur über besondere Sachkunde,
sondern auch über die technischen Möglichkeiten
zur Überprüfung der von ihm verkauften Fahrzeuge
verfügt.
Zusicherung von Eigenschaften
Sofern der Verkäufer bestimmte Eigenschaften zusichert,
sollten diese in dem Kaufvertrag auch ausdrücklich als
"zugesicherte Eigenschaften" festgehalten werden.
Unter Umständen kann dann der Käufer Schadensersatzansprüche
geltend machen, wenn der verkauften Sache eine zugesicherte
Eigenschaft fehlt.
Versicherung des Fahrzeugs
Um Probleme im Zusammenhang mit kurz nach dem Kauf des Fahrzeugs
denkbaren Unfällen zu vermeiden, sollte sich der Käufer
in dem Kaufvertrag verpflichten, unverzüglich eine Haftpflichtversicherung
für das Fahrzeug abzuschließen. Darüber hinaus
sollte sich der Käufer verpflichten, den Verkäufer
von sämtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit Unfällen,
die nach dem Kauf erfolgen, freizustellen und etwaige Schäden,
die dem Verkäufer durch eine mögliche Rückstufung
beim Schadensfreiheitsrabatt entstehen können, zu ersetzen.
Der Verkäufer des Fahrzeugs hat seine Versicherung und
die zuständige Kfz-Zulassungsstelle durch Übersendung
jeweils einer Kopie des Kaufvertrages von der Veräußerung
in Kenntnis zu setzen. Die entsprechende Verpflichtung gegenüber
der Zulassungsstelle ergibt sich aus § 27 Absatz 3 StVZO.
Danach hat der Verkäufer der Zulassungsstelle, die dem
Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zugeteilt hat, unverzüglich
die Anschrift des Käufers ("Erwerbers") anzuzeigen.
Form des Kaufvertrages
Es ist unbedingt ratsam, einen Kaufvertrag über ein
Fahrzeug schriftlich abzuschließen. Ein mündlicher
Vertrag ist zwar grundsätzlich auch wirksam, jedoch treten
bei einem mündlichen Vertrag sehr schnell Beweisprobleme
auf, die zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen können.
Inhalt des Kaufvertrages
Damit überhaupt ein wirksamer Vertrag vorliegt, muss
mindestens eine Einigung über die Vertragsparteien ,
den Vertragsgegenstand sowie über den Preis zustande
gekommen sein. Die Vertragsparteien sind also genau zu bezeichnen,
mit vollständigem Namen und vollständiger Anschrift.
Es ist ratsam, sich einen Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
vorlegen zu lassen. Das Geburtsdatum der Vertragsparteien
sollte im Vertrag festgehalten werden, weil es später
benötigt werden könnte, um die Person ausfindig
zu machen, z.B. durch eine Anfrage bei der Meldebehörde.
Der Vertragsgegenstand, d.h. der Kaufgegenstand, also das
zu verkaufende Fahrzeug, ist möglichst genau zu bezeichnen.
Es sollten Angaben zu Fahrzeugart, Fahrgestell-Nr., Fabrikat,
Typ, Baujahr, Farbe usw. gemacht werden. Etwaige zugesicherte
Eigenschaften (z.B. Unfallfreiheit) sind schriftlich im Vertrag
festzuhalten. Schließlich ist der vereinbarte Kaufpreis
in den Vertrag aufzunehmen. Der Kaufvertrag sollte weiterhin
Angaben dazu enthalten, wann das Fahrzeug an den Käufer
übergeben wurde und welche Fahrzeugpapiere sowie welche
Fahrzeugschlüssel mitübergeben wurden. Der Verkäufer
hat dem Käufer Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief sowie
die Bescheinigung über die Abgassonderuntersuchung (ASU)
zu übergeben. Es ist dringend anzuraten, im Kaufvertrag
auch festzuhalten, dass der Verkäufer die Veräußerung
der Versicherung und der Kfz-Zulassungsstelle anzeigen wird,
und daß er - dies ist der Regelfall - seinen Versicherungsvertrag
kündigen wird. Weiterhin sollte sich der Käufer
verpflichten, das Fahrzeug auf sich zuzulassen und für
das Fahrzeug unverzüglich eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
abzuschließen, sofern nicht eine Stillegung des Fahrzeugs
erfolgt.
Vertragsformulare
Geeignete Vertragsformulare, bei denen nur die individuellen
Angaben für den Einzelfall einzutragen sind, werden u.a.
von den Automobil-Clubs bereitgehalten.
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Schadensgutachten oder Kostenvoranschlag
der Werkstätte?
Verlässt sich der Geschädigte auf den Kostenvoranschlag
der Werkstatt wird er oftmals von der Versicherung verlassen.
Der Kostenvoranschlag hat später wegen fehlender Lichtbilder
und einer fehlenden Schadenbeschreibung keine beweissichernde
Funktion, so dass die Erstellung eines Gutachtens wegen der
fehlenden Dokumentation der Schäden nicht mehr möglich
ist. Zumeist fehlt auch eine Aussage zur Wertminderung. Der
Geschädigte ist bei Einschaltung eines freien und unabhängigen
Sachverständigen auf der sicheren Seite.
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Verkehrsunfall im Ausland
Ab dem Jahr 2003 gilt die vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie
(KH-Richtlinie). Auch einige Nicht-EU-Länder wie Island,
Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz haben die Richtlinie
in nationales Recht umgesetzt. Jede Versicherung hat einen
deutschen Beauftragten (Regulierungsbeauftragte) in den beteiligten
Ländern zu benennen, der den Verkehrsunfall (z.B. Autounfall)
bearbeitet und auch bei der Auszahlung der Ansprüche
in Geld hilft.
Um den Namen und die Anschrift des Beauftragten zu erfragen,
müssen die Geschädigten nur das Autokennzeichen
des Unfallgegners kennen. Mit dem Kfz-Kennzeichen wenden sie
sich an den Zentralruf der Autoversicherer in Hamburg (Tel.
0180 25026). Hilfreich ist trotzdem bei der Abwicklung den
Namen der Versicherung des Unfallgegners. Häufig ist
es auch sinnvoll, die Polizei einzuschalten. Notieren Sie
sich insbesondere:
Ort und Zeit des Unfalls
Namen und Anschrift von Verletzten
ggf. Aktenzeichen und Anschrift der aufnehmenden Polizeibehörde
Namen und Anschriften von Unfallzeugen
Amtliche Kennzeichen aller beteiligten Fahrzeuge
Name und Anschrift des Unfallgegners
Versicherungsscheinnummer und Versicherer des Unfallgegners
Schäden am Fahrzeug
Schäden an Sachen, z.B. Gepäck oder Kleidung
Skizze des Unfalls oder Fotos
Der Regulierungsbeauftragte hat für die Bearbeitung der
Schadensmeldung bis zu drei Monate Zeit. Nach Ablauf dieser
Frist hilft die Verkehrsopferhilfe. Die Verkehrsopferhilfe
übernimmt ggf. selbst die Regulierung. Grundsätzlich
kann und wird der Vorgang aber noch einige Zeit dauern, weil
der Kontakt zur ausländischen Versicherung dann von der
Verkehrsopferhilfe geführt wird.
Fazit: Es gilt immer das Recht des Landes, in dem sich der
Unfall ereignete. Gerichtsstand ist mithin das "Unfallland".
Dies bedeutet, dass Beweismittel, Zeugen, Gutachter, Anwälte
nach dem ausländischen Recht bewertet werden. Entsprechendes
gilt für die Erstattung bzw. Nichterstattung von Kosten
der Beweisführung.
Vollstreckung von Bußgeldbescheiden aus EU-Ländern:
Im Ausland erhaltene Knöllchen müssen bezahlt werden.
In der Vergangenheit wurden Verwarnungsgelder wegen Falschparken
im Ausland häufig einfach weggeworfen. Nur mit Österreich
gab es bisher ein Vollstreckungshilfeabkommen. Jetzt funktioniert
es mit anderen EU-Ländern. Danach sollen die deutschen
Behörden Bußgelder ab 25 Euro einziehen.
Das heißt: Erst kommt die Zahlungsaufforderung und
dann wird ein Vollstreckungstitel erwirkt. Als Ausnahme soll
nur greifen, wenn der Fahrer des Autos nicht identifizierbar
ist. Die moderne Vernetzungstechnologie erlaubt zudem das
sofortige Abrufen von nicht gezahlten Verwarnungsgeldern im
In- und Ausland. Wer mithin im EU-Land das Knöllchen
nicht gezahlt hat, muss sich nicht wundern, wenn bei einem
zukünftigen Besuch in diesem Land plötzlich eine
"Autokralle" an seinem Fahrzeug angebracht ist.
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Urteile
(Auszüge aus einem Info des Bundesverbandes der freiberuflichen
und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen
e.V. -BVSK-)
Autokauf, Leasing, Falschangaben
Fahrzeugleasing: unzutreffende Zusage des Autoverkäufers
Bei der Abwicklung von Leasingverträgen kommt es häufig
zu Streitigkeiten, weil die Zusagen des Verkäufers im
Widerspruch zu den Regelungen im Leasingvertrag stehen. Hierbei
ist zu beachten, dass der Autoverkäufer normalerweise
nicht als Bevollmächtigter der Leasinggesellschaft handelt.
Daher wird der Leasinggeber durch irgendwelche Zusagen des
Autoverkäufers in der Regel nicht verpflichtet. Macht
der Verkäufer gegenüber seinem Kunden die unrichtige
Aussage, er könne nach Ablauf des Leasingvertrages den
Wagen käuflich erwerben, so kann der Leasingnehmer bei
Beendigung des Vertragsverhältnisses vom Leasinggeber
keine Übereignung verlangen.
Dem Kunden können nach einem Urteil des Oberlandesgerichts
Dresden jedoch durchaus Schadensersatzansprüche gegenüber
der Leasing-gesellschaft zustehen, da der Autohändler
bei der Vertragsanbahnung als deren Erfüllungsgehilfe
gehandelt hat. Der entstandene Schaden kann in der Differenz
zwischen dem kalkulierten Restwert des Leasingwagens und den
Kosten der Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges
liegen.
Urteil des OLG Dresden vom 08.03.2000
8 U 3010/99
DAR 2001, 77
Finanztip.de (Keine Gewähr für Richtigkeit)
Erstattungspflicht der Kosten eines Sachverständigengutachtens
Der Unfallverursacher muss dem Geschädigten grundsätzlich
auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens zur
Schadenhöhe zahlen. Dabei ist unerheblich, ob die Rechnung
des Sachverständigen nach Meinung der Kfz-Haftpflichtversicherung
zu hoch sei. Nur wenn die Gutachterkosten in einem völlig
unangemessenen Verhältnis zur Schadenhöhe stehen,
kann die Versicherung Zahlungen verweigern.
Im konkreten Fall waren sich Geschädigter und Versicherung
einig, dass der Versicherungsnehmer den Unfallschaden (1080,00
€) zu 100 Prozent verursacht hatte. Nur die Kosten in
Höhe von 270 € für ein Schadengutachten wollte
die Beklagte nicht erstatten. Die Versicherung war der Meinung,
der Sachverständige hätte auf Stundenbasis und nicht
orientiert an der Schadenhöhe abrechnen müssen.
Die Rechnung sei deshalb unrichtig und müsse nicht bezahlt
werden.
Das Landgericht Coburg (AZ: 32 S 61/02) begründete das
inzwischen rechtskräftige Urteil wie folgt:
Der Schädiger (und damit seine Haftpflichtversicherung)
müsse dem Geschädigten die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendigen Kosten ersetzen - also auch Kosten
für ein Sachverständigengutachten. Erst dann, wenn
Kosten produziert würden, die kein vernünftig Handelnder
verursachen würde, gehe dies nicht zu Lasten des Schadenverursachers.
Davon könne aber hier keine Rede sein. Schließlich
liege der Kfz-Schaden nicht im Bagatellbereich und betrage
rund das Vierfache der Gutachterrechnung. Wenn die Versicherung
der Ansicht sei, dass der Sachverständige zu viel verlangt
habe, könne sie Übertragung eventueller Ansprüche
des Geschädigten wegen Überzahlung auf sich verlangen
- und dann gegen den Sachverständigen klagen.
Restwerturteil des BGH
(Auszüge aus BGH Urteil vom 06.04.1993, Aktenzeichen:
VI ZR 181/92)
"Der Geschädigte darf bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis
des § 249 Satz 2 BGB die Veräußerung seines
beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen
Preis vornehmen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger
als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere
Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer braucht er
sich in aller Regel nicht verweisen zu lassen."
"Die Beklagten kommen allein deshalb zu einem höheren
Restwertbetrag, weil sie von Werten ausgehen, die auf einem
speziellen Restwertmarkt bezahlt werden. Diese Werte hat auch
der gerichtliche Sachverständige seinem Gutachten zugrunde
gelegt. Auf sie muss sich der Kläger aber nicht verweisen
lassen. Der von ihm eingeschaltete Sachverständige hat
vielmehr mit Recht auf denjenigen Kaufpreis abgestellt, der
auf dem allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte
Kraftfahrzeug zu erzielen war."
"Will er also sein Fahrzeug etwa der ihm vertrauten
Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler
bei dem Erweb eines Ersatzfahrzeugs in Zahlung geben, dann
kann ihn der Schädiger gegenüber deren Ankaufangeboten
nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen,
der nur auf einem dem Geschädigten erst durch den Schädiger
eröffneten Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter
Restwertaufkäufer, zu erzielen wäre."
Urteil zur fiktiven Abrechnung
(Auszüge aus einem Urteil des Amtsgericht Aachen vom
23.03.2000, AZ 82 C 332/99)
Der fiktiven Schadensbehebung sind die Stundenverrechnungssätze
zugrunde zu legen, die in entsprechenden Fachwerkstätten
erhoben werden. Ein Unfall-geschädigter kann nicht darauf
verwiesen werden, sich in eine beliebige Werk-statt zu begeben.
Eine ordnungsgemäße Reparatur liegt regelmäßig
nur dann vor, wenn das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt wiederhergestellt
wird.
Das selbe gilt für den UPE-Aufschlag. In Übereinstimmung
mit dem gericht-lichen Gutachter geht das Gericht in ständiger
Rechtsprechung davon aus, das in Fachwerkstätten der
entsprechende Zuschlag erhoben wird. Auch nur dann kann von
ordnungsgemäßer Reparatur gesprochen werden.
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