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- 10 wichtige Punkte

- Kaskoversicherung

- Kfz-Haftpflichtversicherung

- Rechtsfragen beim Kfz

- Schadensgutachten oder Kostenvoranschlag der Werkstätte

- Verkehrsunfall im Ausland

- Urteile




10 wichtige Punkte nach dem Unfall

Informationen für Autofahrer

Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt folgende Punkte beachten:

Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe liegt nicht höher als bis € 500,00 - € 750,00) dürfte als Schadensnachweis zumeist der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen.


Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt.
Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.


Beim Kauf eines instand gesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.


Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz - Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend €.


Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf einer Basis eines von ihm vorgelegten Schadensgutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung).


Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.


Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit, sind Sie aber auf ein Fahrzeug angewiesen, so haben Sie für die Dauer der Reparatur bzw. Beschaffung eines neuen Fahrzeuges, wie sie sich ggf. aus dem Sachverständigengutachten ergibt, Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug. Wenden Sie sich insoweit an die örtlichen Autovermieter.
Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens Nutzungsausfallschädigungen verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges, nach der sich die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, kann durch einen Kfz - Sachverständigen vorgenommen werden.


Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Lassen Sie es nicht zu, dass ein unabhängiger Kfz - Sachverständiger durch sogenanntes Schadenmanagement ausgeschaltet wird.


Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen - die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen (Anwälte vermittelt z. B. die Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsanwälte im Deutschen Anwaltsverein, Tel.: (02 28) 26 07 - 0 oder "Beirat Rechtsanwälte im BVSK", Tel.: (0 30) 25 37 85 - 0).


Der unabhängige Sachverständige trägt dazu bei, dass auch die gegnerische Versicherung vor unzutreffenden Schadenersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient allen Versicherungsnehmern, die mit Ihren Prämien letztlich die Schadenbehebung finanzieren.
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Kaskoversicherung

Die Kaskoversicherung ist eine Fahrzeugversicherung für Schäden am eigenen Fahrzeug und unterteilt sich in Voll- und Teilkaskoversicherung.

Bei der Anmeldung eines Fahrzeuges mittels einer Doppelkarte ist zu beachten, dass der vorläufige Versicherungsschutz nicht automatisch auch den Kaskoschutz umfasst. Die Doppelkarte gilt zunächst nur für einen vorläufigen Versicherungsschutz für die Haftpflichtversicherung und gilt nicht auch für den Kaskoschutz. Bei der Doppelkarte muss eine Kaskoversicherung deshalb ausdrücklich gesondert vereinbart werden.

Die Teilkaskoversicherung versichert die Risiken wie Brand, Explosion, Entwendung, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Zusammenstoss mit Haarwild.

Die Vollkaskoversicherung erweitert den Risikoschutz der Teilkaskoversicherung um den Bereich Unfall und mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen.

Nicht zu den Unfallschäden gehören Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden. Glasschäden sind sowohl in der Vollkasko- als auch in der Teilkaskoversicherung versichert.

Ein Anspruch gegen die Kaskoversicherung muss innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.

Der Versicherungsnehmer hat gegenüber dem Versicherer Obliegenheiten. Darunter versteht man vertragliche oder gesetzliche Nebenpflichten, die der Versicherungsnehmer beachten muss (z.B. Prämienzahlung, richtige Angaben im Versicherungsvertrag).
Eine schuldhafte Verletzung der Obliegenheit (einfache Fahrlässigkeit reicht) kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
Der Versicherer wird ebenfalls von der Verpflichtung zur Leistung frei , wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Ebenso erlischt der Versicherungsschutz wenn der.................

In der Praxis besonders bedeutsam sind die Fälle, in denen die Schadensregulierung wegen grob fahrlässigem Verhaltens versagt wird.
Nachfolgend werden Einzelfälle vorgestellt, in denen grobe Fahrlässigkeit angenommen wird.

Alkohol: Fahren unter Alkoholeinfluss ab einer BAK von 1.1 Promille (VersR 85, 440).
Unter 1.1 Promille liegt dann grobe Fahrlässigkeit vor, wenn weitere Anzeichen für Fahruntüchtigkeit hinzukommen (VersR 86, 1411), z.B. Auffahren auf den Vordermann, Abkommen von der Fahrbahn, Verkehrsinsel überfahren, ohne dass in den genannten Fällen ein verkehrsbedingter Grund ersichtlich ist.
Ein Fahrfehler allein genügt nicht für die Annahme alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit, wenn der Fahrfehler auch von nicht alkoholisierten Fahrern begangen werden kann. Deshalb reicht eine Überschreitung der Geschwindigkeit noch nicht aus.

Auffahren auf ein deutlich beleuchtetes Hindernis (OLGR Hamm, 2000, 371).

Selbst durchgeführte Schweißarbeiten am Fahrzeug ohne ausreichende Sicherheitsvorkehrungen.

Bremsen: Unmotiviertes, starkes Abbremsen auf regennasser Fahrbahn.

Bücken nach Gegenständen: Grob fahrlässig handelt, wer sich nach Gegenständen bückt oder umdreht und den Blick dabei vom Straßenverkehr abwendet. Dies gilt auch für das spontane Bücken nach einer herabgefallenen, brennenden Zigarette (VersR 93,1096).
Nicht ohne weiteres grob fahrlässig ist, wenn der Fahrer von einer Wespe ablenkt wird.
Auch das Bedienen der Musikanlage (z.B. Einlegen einer CD oder Kassette) führt nicht grundsätzlich zu grob fahrlässigem Verhalten (NZV 2001,300). Anders auf kurvenreichen Straßen.

Geschwindigkeit: Nur bei erheblicher Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit, z.B. um 100 %. Bereits bei einer Überschreitung um 50 % im innerstädtischen Bereich (OLG Karlsruhe, VersR 93, 1096) oder im Bereich einer Baustelle (OLG Nürnberg, ZfS 85, 370).

Handy: Seit 01.02.2001 gilt das Handyverbot. Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung ist verboten und wird mit 30 Euro bestraft.
Wer während der Fahrt ohne Freisprechanlage telefonierte und in einen Unfall verwickelt wurde, handelte bereits vor dem Handyverbot grob fahrlässig.

Rotlichtverstoß: Überfahren einer roten Ampel ist nach Auffassung des BGH stets grob fahrlässig (NjW 92, 2418), es sei denn es liegt ein sog. Augenblicksversagen vor. Der Fahrer muss glaubhaft vortragen, dass er lediglich fahrlässig gehandelt hat.

Stop-Schild: Ein gut sichtbares Stop-Schild, auf dass zuvor deutlich hingewiesen wird zu überfahren, ist grob fahrlässig (r+s 95,42).

Überholen: Ein Überholen, ohne dass die gesamte Überholstrecke überblickt werden kann, ist grob fahrlässig. Ebenso ein Überholen an unübersichtlichen Kurven oder bei dichtem Gegenverkehr.
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Kfz-Haftpflichtversicherung

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung und wirkt nur zu Gunsten Dritter.
Besitzt ein Fahrer mehrere Fahrzeuge und beschädigt er ein anderes, aber eigenes Fahrzeug, ist die Haftpflichtversicherung nicht eintrittspflichtig.

Fahren ohne Versicherungsschutz stellt eine Verkehrsstraftat dar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bestraft und im Verkehrszentralregister mit 6 Punkten geahndet. Zusätzlich kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Die Anmeldung eines Kfz- Fahrzeuges zum Straßenverkehr kann nur erfolgen, wenn der Zulassungsbehörde der Nachweis erbracht wird, dass für das Kfz - Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung besteht.
Der Nachweis wird regelmäßig durch Vorlage einer "Doppelkarte" geführt. Durch die Doppelkarte bescheinigt die Versicherung eine vorläufige Deckungsschutzzusage bis der endgültige Versicherungsvertrag zustande gekommen ist.
Die Doppelkarte gilt nur für die Haftpflichtversicherung und bezieht sich nicht auf eine Kaskoversicherung. Bei der Doppelkarte muss eine Kaskoversicherung deshalb ausdrücklich gesondert vereinbart werden.

Die vorläufige Deckung endet mit der Einlösung des Versicherungsscheins bzw. tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Versicherungsschein nicht fristgerecht eingelöst wird oder die Prämie nicht bezahlt wird.

Die Geltung der Haftpflichtversicherung ist auf Europa und die außereuropäischen Länder beschränkt, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören.

Der Versicherungsnehmer hat gegenüber dem Versicherer Obliegenheiten. Darunter versteht man vertragliche oder gesetzliche Nebenpflichten, die der Versicherungsnehmer beachten muss.
Hierzu gehört, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, jeden Versicherungsfall innerhalb einer Woche seiner Versicherung schriftlich anzuzeigen.

Ohne vorherige Zustimmung des Versicherers darf der Versicherungsnehmer einen Anspruch weder ganz noch teilweise anerkennen. Im Falle eines Unfalls dürfen Sie deshalb auf keinem Fall ein Schuldanerkenntnis gegenüber dem Unfallgegner abgeben.

Eine schuldhafte Verletzung der Obliegenheit (einfache Fahrlässigkeit reicht) kann im Innenverhältnis, das heißt im Verhältnis Versicherungsnehmer / Versicherer, zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. So erlischt der Versicherungsschutz beispielsweise bei Schwarzfahrten, Fahrten ohne vorgeschriebene Fahrerlaubnis und bei einer Trunkenheitsfahrt.

Bei einer Obliegenheitsverletzung muss die Versicherung im Schadensfall zwar für den Schaden des Geschädigten aufkommen, kann aber gegenüber dem Fahrer Rückgriff nehmen. Der Rückgriff ist auf einen Höchstbetrag von 5.000,00 Euro beschränkt.

Wird der Versicherungsfall vorsätzlich, das heißt mit Wissen und Wollen des rechtswidrigen Schadensfalles herbeigeführt, haftet der Versicherer nicht.
In diesem Fall kann der Geschädigte seine Ansprüche gegen die Versicherung nicht geltend machen. Ihm bleibt nur der Weg, direkt gegen den Schädiger vorzugehen oder Ansprüche aus dem Entschädigungsfond beim Verein Verkehrsopferhilfe e.V. geltend zu machen.

Ein Anspruch auf Schadensersatz verjährt in 3 Jahren. Die Verjährung beginnt von dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt (Ansonsten gilt die 30-jährige Verjährungsfrist).
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Rechtsfragen beim KFZ-Kauf

Kaufvertrag nach § 433 BGB

In § 433 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist geregelt, welche Rechte und Pflichten sich grundsätzlich aus einem Kaufvertrag ergeben:

Gemäß § 433 Absatz 1 BGB wird der Verkäufer einer Sache durch den Kaufvertrag verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Käufer ist nach § 433 Absatz 2 BGB verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Verhältnis Gesetz (§§ 433 ff. BGB) - Vertrag

Allgemein gilt, dass sich die zwischen zwei Personen ergebenden Rechte und Pflichten in erster Linie aus den zwischen den Personen getroffenen Vereinbarungen, also z.B. aus einem Kaufvertrag über ein bestimmtes Fahrzeug, ergeben. Die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen sind im Verhältnis zu gesetzlichen Bestimmungen spezieller, d.h. die vertraglichen Absprachen gehen den gesetzlichen Bestimmungen vor. Die Personen können im Rahmen der in unserer Rechtsordnung bestehenden Vertragsfreiheit also grundsätzlich selbst bestimmen, was zwischen ihnen gelten soll. Erst wenn der im konkreten Fall abgeschlossene Vertrag zu einem bestimmten Thema keine Regelungen enthält, finden die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen ergänzend Anwendung. Falls nicht im Rahmen des Zulässigen vereinbart wurde, das die gesetzlichen Bestimmungen nicht gelten sollen, empfiehlt sich daher, einen Kaufvertrag genau zu lesen, bevor er unterschrieben wird.

Mängelgewährleistung

Grundsätzlich haftet der Verkäufer einer Sache nicht nur dafür, dass die Sache nicht mit Fehlern behaftet ist, sondern darüber hinaus auch dafür, das die verkaufte Sache die zugesicherten Eigenschaften hat. Etwas anderes kann gelten, wenn durch einen Kaufvertrag abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.

Kauf eines Neuwagens

Beim Kauf eines Neuwagens richten sich die Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer in aller Regel nach dem schriftlichen Kaufvertrag, der von dem Händler bereitgehalten und von Käufer und Verkäufer unterschrieben wird. Ein individuelles Aushandeln einzelner Vertragsbestimmungen erfolgt grundsätzlich nur hinsichtlich der Ausstattung (Eigenschaften) des verkauften Fahrzeugs. Alle sonstigen Bestimmungen zur Gewährleistung, zur Verbind-lichkeit von Lieferterminen usw. sind meistens nicht verhandelbar, weil sich der Händler nicht auf ein Aushandeln im Einzelfall einläßt.

Mängelgewährleistung beim Neuwagenkauf

Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen verjähren Gewährleistungs-ansprüche wegen etwaiger Mängel innerhalb von sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Sache. In der Praxis werden heute beim Neuwagenkauf oftmals Bedingungen vereinbart, die für den Käufer sogar noch günstiger sind, als die gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere werden teilweise für einen längeren Zeitraum als sechs Monate "Garantien" gegeben. Welche Rechte der Käufer im einzelnen aus einer Garantie herleiten kann, hängt von dem konkreten Vertrag ab.

Sonstige Eigenschaften des Neuwagens

Mit welchen konkreten Eigenschaften ein Neuwagen vom Händler zu übergeben ist, richtet sich nach dem abgeschlossenen Vertrag. Der Verkäufer hat seine Pflichten aus dem Kaufvertrag erst erfüllt, wenn ein Fahrzeug mit den in dem Vertrag vorgesehenen Eigenschaften bezüglich Farbe, Ausstattung, Motorleistung usw. übergeben wurde. Ein Fahrzeug mit anderen als den in dem Vertrag vereinbarten Eigenschaften, muss der Käufer nicht annehmen. Er kann vielmehr Lieferung eines Fahrzeugs verlangen, das genau die in dem Vertrag vereinbarten Eigenschaften hat.

Kauf eines Gebrauchtwagens

Auch beim Gebrauchtwagenkauf finden grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährleistung bei Mängeln Anwendung. In der Praxis wird die im Gesetz vorgesehene Gewährleistungspflicht des Verkäufers beim Gebrauchtwagenkauf jedoch in der Regel ausgeschlossen. Im Kaufvertrag heißt es dann etwa:

"Das Fahrzeug wird verkauft und übergeben wie besichtigt und probegefahren. Jegliche Gewährleistung wegen etwaiger Mängel ist ausgeschlossen."

Ein solcher Gewährleistungsausschluss ist grundsätzlich zulässig und wirksam. Der Käufer kann in einem solchen Fall keine Gewährleistungsansprüche geltend machen. Es ist daher bei Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses ratsam, ein Gebrauchtfahrzeug vor dem Kauf genau zu untersuchen. Handelt es sich um ein hochwertiges Gebrauchtfahrzeug, so kann es sinnvoll sein, vor dem Abschluss des Kaufvertrages ein Gutachten zu dem Zustand des Fahrzeugs einzuholen, um bei vereinbartem Gewährleistungsausschluss ein späteres, böses Erwachen nach Möglichkeit auszuschließen.

Mögliche Nichtigkeit des Gewährleistungsausschlusses

Zu beachten ist, dass ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss nichtig ist, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschweigt. Ein nichtiger Gewährleistungsausschluss gilt als von Anfang an unwirksam, d.h. der Käufer kann sich in einem solchen Fall auf die gesetzlichen Gewährleistungs-bestimmungen berufen, wonach der Verkäufer dafür haftet, dass die Sache nicht mit Fehlern behaftet ist. Wann ein arglistiges Verschweigen vorliegt, kann nicht allgemein beantwortet werden. Es kommt auch insoweit auf die Umstände des Einzelfalles an.

Aufklärungspflichten

Grundsätzlich ist der Verkäufer nicht verpflichtet, den Käufer auf Mängel der Sache von sich aus hinzuweisen. Es ist Sache des Käufers, sich von dem Zustand des Fahrzeugs einen Eindruck zu verschaffen. Der Verkäufer darf jedoch gezielte Fragen des Käufers nicht wissentlich falsch beantworten. Der Käufer sollte daher den Verkäufer zu den wichtigsten Eigenschaften des Fahrzeugs befragen (Fahrleistung, Unfallschäden, Vorliegen von Mängeln usw.). Unter dem Gesichtspunkt etwaiger Beweisprobleme ist es sinnvoll, bei Verkaufsgesprächen eine weitere Person als Zeuge hinzuzuziehen. An die Aufklärungspflichten des Verkäufers werden höhere Anforderungen gestellt, wenn es sich um eine nach Auffassung des Normalverbrauchers besonders vertrauenswürdige Person oder Firma handelt. Dies kann z.B. bei einem Vertragshändler der Fall sein, wenn dieser nicht nur über besondere Sachkunde, sondern auch über die technischen Möglichkeiten zur Überprüfung der von ihm verkauften Fahrzeuge verfügt.

Zusicherung von Eigenschaften

Sofern der Verkäufer bestimmte Eigenschaften zusichert, sollten diese in dem Kaufvertrag auch ausdrücklich als "zugesicherte Eigenschaften" festgehalten werden. Unter Umständen kann dann der Käufer Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn der verkauften Sache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.

Versicherung des Fahrzeugs

Um Probleme im Zusammenhang mit kurz nach dem Kauf des Fahrzeugs denkbaren Unfällen zu vermeiden, sollte sich der Käufer in dem Kaufvertrag verpflichten, unverzüglich eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug abzuschließen. Darüber hinaus sollte sich der Käufer verpflichten, den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit Unfällen, die nach dem Kauf erfolgen, freizustellen und etwaige Schäden, die dem Verkäufer durch eine mögliche Rückstufung beim Schadensfreiheitsrabatt entstehen können, zu ersetzen. Der Verkäufer des Fahrzeugs hat seine Versicherung und die zuständige Kfz-Zulassungsstelle durch Übersendung jeweils einer Kopie des Kaufvertrages von der Veräußerung in Kenntnis zu setzen. Die entsprechende Verpflichtung gegenüber der Zulassungsstelle ergibt sich aus § 27 Absatz 3 StVZO. Danach hat der Verkäufer der Zulassungsstelle, die dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zugeteilt hat, unverzüglich die Anschrift des Käufers ("Erwerbers") anzuzeigen.

Form des Kaufvertrages

Es ist unbedingt ratsam, einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug schriftlich abzuschließen. Ein mündlicher Vertrag ist zwar grundsätzlich auch wirksam, jedoch treten bei einem mündlichen Vertrag sehr schnell Beweisprobleme auf, die zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen können.

Inhalt des Kaufvertrages

Damit überhaupt ein wirksamer Vertrag vorliegt, muss mindestens eine Einigung über die Vertragsparteien , den Vertragsgegenstand sowie über den Preis zustande gekommen sein. Die Vertragsparteien sind also genau zu bezeichnen, mit vollständigem Namen und vollständiger Anschrift. Es ist ratsam, sich einen Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis) vorlegen zu lassen. Das Geburtsdatum der Vertragsparteien sollte im Vertrag festgehalten werden, weil es später benötigt werden könnte, um die Person ausfindig zu machen, z.B. durch eine Anfrage bei der Meldebehörde. Der Vertragsgegenstand, d.h. der Kaufgegenstand, also das zu verkaufende Fahrzeug, ist möglichst genau zu bezeichnen. Es sollten Angaben zu Fahrzeugart, Fahrgestell-Nr., Fabrikat, Typ, Baujahr, Farbe usw. gemacht werden. Etwaige zugesicherte Eigenschaften (z.B. Unfallfreiheit) sind schriftlich im Vertrag festzuhalten. Schließlich ist der vereinbarte Kaufpreis in den Vertrag aufzunehmen. Der Kaufvertrag sollte weiterhin Angaben dazu enthalten, wann das Fahrzeug an den Käufer übergeben wurde und welche Fahrzeugpapiere sowie welche Fahrzeugschlüssel mitübergeben wurden. Der Verkäufer hat dem Käufer Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief sowie die Bescheinigung über die Abgassonderuntersuchung (ASU) zu übergeben. Es ist dringend anzuraten, im Kaufvertrag auch festzuhalten, dass der Verkäufer die Veräußerung der Versicherung und der Kfz-Zulassungsstelle anzeigen wird, und daß er - dies ist der Regelfall - seinen Versicherungsvertrag kündigen wird. Weiterhin sollte sich der Käufer verpflichten, das Fahrzeug auf sich zuzulassen und für das Fahrzeug unverzüglich eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abzuschließen, sofern nicht eine Stillegung des Fahrzeugs erfolgt.

Vertragsformulare

Geeignete Vertragsformulare, bei denen nur die individuellen Angaben für den Einzelfall einzutragen sind, werden u.a. von den Automobil-Clubs bereitgehalten.
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Schadensgutachten oder Kostenvoranschlag der Werkstätte?

Verlässt sich der Geschädigte auf den Kostenvoranschlag der Werkstatt wird er oftmals von der Versicherung verlassen. Der Kostenvoranschlag hat später wegen fehlender Lichtbilder und einer fehlenden Schadenbeschreibung keine beweissichernde Funktion, so dass die Erstellung eines Gutachtens wegen der fehlenden Dokumentation der Schäden nicht mehr möglich ist. Zumeist fehlt auch eine Aussage zur Wertminderung. Der Geschädigte ist bei Einschaltung eines freien und unabhängigen Sachverständigen auf der sicheren Seite.
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Verkehrsunfall im Ausland

Ab dem Jahr 2003 gilt die vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie (KH-Richtlinie). Auch einige Nicht-EU-Länder wie Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz haben die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Jede Versicherung hat einen deutschen Beauftragten (Regulierungsbeauftragte) in den beteiligten Ländern zu benennen, der den Verkehrsunfall (z.B. Autounfall) bearbeitet und auch bei der Auszahlung der Ansprüche in Geld hilft.

Um den Namen und die Anschrift des Beauftragten zu erfragen, müssen die Geschädigten nur das Autokennzeichen des Unfallgegners kennen. Mit dem Kfz-Kennzeichen wenden sie sich an den Zentralruf der Autoversicherer in Hamburg (Tel. 0180 25026). Hilfreich ist trotzdem bei der Abwicklung den Namen der Versicherung des Unfallgegners. Häufig ist es auch sinnvoll, die Polizei einzuschalten. Notieren Sie sich insbesondere:

Ort und Zeit des Unfalls
Namen und Anschrift von Verletzten
ggf. Aktenzeichen und Anschrift der aufnehmenden Polizeibehörde
Namen und Anschriften von Unfallzeugen
Amtliche Kennzeichen aller beteiligten Fahrzeuge
Name und Anschrift des Unfallgegners
Versicherungsscheinnummer und Versicherer des Unfallgegners
Schäden am Fahrzeug
Schäden an Sachen, z.B. Gepäck oder Kleidung
Skizze des Unfalls oder Fotos
Der Regulierungsbeauftragte hat für die Bearbeitung der Schadensmeldung bis zu drei Monate Zeit. Nach Ablauf dieser Frist hilft die Verkehrsopferhilfe. Die Verkehrsopferhilfe übernimmt ggf. selbst die Regulierung. Grundsätzlich kann und wird der Vorgang aber noch einige Zeit dauern, weil der Kontakt zur ausländischen Versicherung dann von der Verkehrsopferhilfe geführt wird.

Fazit: Es gilt immer das Recht des Landes, in dem sich der Unfall ereignete. Gerichtsstand ist mithin das "Unfallland". Dies bedeutet, dass Beweismittel, Zeugen, Gutachter, Anwälte nach dem ausländischen Recht bewertet werden. Entsprechendes gilt für die Erstattung bzw. Nichterstattung von Kosten der Beweisführung.

Vollstreckung von Bußgeldbescheiden aus EU-Ländern:

Im Ausland erhaltene Knöllchen müssen bezahlt werden. In der Vergangenheit wurden Verwarnungsgelder wegen Falschparken im Ausland häufig einfach weggeworfen. Nur mit Österreich gab es bisher ein Vollstreckungshilfeabkommen. Jetzt funktioniert es mit anderen EU-Ländern. Danach sollen die deutschen Behörden Bußgelder ab 25 Euro einziehen.

Das heißt: Erst kommt die Zahlungsaufforderung und dann wird ein Vollstreckungstitel erwirkt. Als Ausnahme soll nur greifen, wenn der Fahrer des Autos nicht identifizierbar ist. Die moderne Vernetzungstechnologie erlaubt zudem das sofortige Abrufen von nicht gezahlten Verwarnungsgeldern im In- und Ausland. Wer mithin im EU-Land das Knöllchen nicht gezahlt hat, muss sich nicht wundern, wenn bei einem zukünftigen Besuch in diesem Land plötzlich eine "Autokralle" an seinem Fahrzeug angebracht ist.
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Urteile

(Auszüge aus einem Info des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. -BVSK-)

Autokauf, Leasing, Falschangaben

Fahrzeugleasing: unzutreffende Zusage des Autoverkäufers

Bei der Abwicklung von Leasingverträgen kommt es häufig zu Streitigkeiten, weil die Zusagen des Verkäufers im Widerspruch zu den Regelungen im Leasingvertrag stehen. Hierbei ist zu beachten, dass der Autoverkäufer normalerweise nicht als Bevollmächtigter der Leasinggesellschaft handelt. Daher wird der Leasinggeber durch irgendwelche Zusagen des Autoverkäufers in der Regel nicht verpflichtet. Macht der Verkäufer gegenüber seinem Kunden die unrichtige Aussage, er könne nach Ablauf des Leasingvertrages den Wagen käuflich erwerben, so kann der Leasingnehmer bei Beendigung des Vertragsverhältnisses vom Leasinggeber keine Übereignung verlangen.

Dem Kunden können nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden jedoch durchaus Schadensersatzansprüche gegenüber der Leasing-gesellschaft zustehen, da der Autohändler bei der Vertragsanbahnung als deren Erfüllungsgehilfe gehandelt hat. Der entstandene Schaden kann in der Differenz zwischen dem kalkulierten Restwert des Leasingwagens und den Kosten der Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges liegen.

Urteil des OLG Dresden vom 08.03.2000

8 U 3010/99

DAR 2001, 77

Finanztip.de (Keine Gewähr für Richtigkeit)



Erstattungspflicht der Kosten eines Sachverständigengutachtens

Der Unfallverursacher muss dem Geschädigten grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens zur Schadenhöhe zahlen. Dabei ist unerheblich, ob die Rechnung des Sachverständigen nach Meinung der Kfz-Haftpflichtversicherung zu hoch sei. Nur wenn die Gutachterkosten in einem völlig unangemessenen Verhältnis zur Schadenhöhe stehen, kann die Versicherung Zahlungen verweigern.

Im konkreten Fall waren sich Geschädigter und Versicherung einig, dass der Versicherungsnehmer den Unfallschaden (1080,00 €) zu 100 Prozent verursacht hatte. Nur die Kosten in Höhe von 270 € für ein Schadengutachten wollte die Beklagte nicht erstatten. Die Versicherung war der Meinung, der Sachverständige hätte auf Stundenbasis und nicht orientiert an der Schadenhöhe abrechnen müssen. Die Rechnung sei deshalb unrichtig und müsse nicht bezahlt werden.

Das Landgericht Coburg (AZ: 32 S 61/02) begründete das inzwischen rechtskräftige Urteil wie folgt:

Der Schädiger (und damit seine Haftpflichtversicherung) müsse dem Geschädigten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten ersetzen - also auch Kosten für ein Sachverständigengutachten. Erst dann, wenn Kosten produziert würden, die kein vernünftig Handelnder verursachen würde, gehe dies nicht zu Lasten des Schadenverursachers. Davon könne aber hier keine Rede sein. Schließlich liege der Kfz-Schaden nicht im Bagatellbereich und betrage rund das Vierfache der Gutachterrechnung. Wenn die Versicherung der Ansicht sei, dass der Sachverständige zu viel verlangt habe, könne sie Übertragung eventueller Ansprüche des Geschädigten wegen Überzahlung auf sich verlangen - und dann gegen den Sachverständigen klagen.


Restwerturteil des BGH

(Auszüge aus BGH Urteil vom 06.04.1993, Aktenzeichen: VI ZR 181/92)

"Der Geschädigte darf bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Satz 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer braucht er sich in aller Regel nicht verweisen zu lassen."

"Die Beklagten kommen allein deshalb zu einem höheren Restwertbetrag, weil sie von Werten ausgehen, die auf einem speziellen Restwertmarkt bezahlt werden. Diese Werte hat auch der gerichtliche Sachverständige seinem Gutachten zugrunde gelegt. Auf sie muss sich der Kläger aber nicht verweisen lassen. Der von ihm eingeschaltete Sachverständige hat vielmehr mit Recht auf denjenigen Kaufpreis abgestellt, der auf dem allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug zu erzielen war."

"Will er also sein Fahrzeug etwa der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erweb eines Ersatzfahrzeugs in Zahlung geben, dann kann ihn der Schädiger gegenüber deren Ankaufangeboten nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen, der nur auf einem dem Geschädigten erst durch den Schädiger eröffneten Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer, zu erzielen wäre."


Urteil zur fiktiven Abrechnung

(Auszüge aus einem Urteil des Amtsgericht Aachen vom 23.03.2000, AZ 82 C 332/99)

Der fiktiven Schadensbehebung sind die Stundenverrechnungssätze zugrunde zu legen, die in entsprechenden Fachwerkstätten erhoben werden. Ein Unfall-geschädigter kann nicht darauf verwiesen werden, sich in eine beliebige Werk-statt zu begeben. Eine ordnungsgemäße Reparatur liegt regelmäßig nur dann vor, wenn das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt wiederhergestellt wird.

Das selbe gilt für den UPE-Aufschlag. In Übereinstimmung mit dem gericht-lichen Gutachter geht das Gericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, das in Fachwerkstätten der entsprechende Zuschlag erhoben wird. Auch nur dann kann von ordnungsgemäßer Reparatur gesprochen werden.
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