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130 % -
Grenze
Abtretungserklärung
Ausfallzeit
Bagatellschaden
Betriebsgefahr
Betriebsschaden
fiktive
Abrechnung
Grobe
Fahrlässigkeit
Haftpflichtschaden
Haftungsquote
Kaskoschaden
Mithaftung
Nutzungsausfall
Obliegenheiten
Quotenvorrecht
Rechtsberatung
Reparaturbestätigung
Reparaturdauer
Reparaturkosten
- Übernahmeerklärung
Restwert
Restwertveräußerung
Sachverständigenverfahren
Schadenmeldung
Schadenminderungspflicht
Totalschaden
Nebenkostenpauschale
Vorläufige
Deckung
Wertminderung
Weisungsrecht
Wiederbeschaffungswert
Wiederbeschaffungsdauer
Zeitwert
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130
% - Grenze
Übersteigen die Reparaturkosten
den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte
das Fahrzeug dennoch instandsetzen lassen, soweit er
das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht
durchgeführt wird
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Abtretungserklärung
Unfälle
sind kostenintensiv. Viele Fahrzeugbesitzer möchten
die Kosten für Reparatur, Abschleppbetrieb, Leihwagen
oder Sachverständigen nicht aus eigener Tasche vorstrecken
und bieten an, ihre Ansprüche des Geschädigten in Höhe
der eigenen Rechnung abzutreten.
Diese Abtretung erfüllt grundsätzlich lediglich einen
Sicherungszweck. Jeder Geschädigte ist verpflichtet,
seine Ansprüche gegenüber der Versicherung grundsätzlich
selbst durchzusetzen. Im Regelfall führt das Vorliegen
eine Abtretung jedoch dazu, dass die zahlungspflichtige
Haftpflichtversicherung die Kosten jeweils direkt an
den Rechnungsersteller ausgleicht, so dass diese vom
Unfallgeschädigten nicht ausgelegt werden müssen.
Liegt eine Abtretung z. B. über die Reparaturkosten
vor, dann muss der Geschädigte im Regelfall die Reparaturrechnung
nicht sofort bei Abholung des Fahrzeugs bezahlen, sondern
der Reparaturbetrieb erhält die Kosten meistens direkt
von der Versicherung.
Ein Ausgleich der jeweiligen Rechnungsbeträge erfolgt
naturgemäß nur insoweit, als diese durch die Höhe der
Schadenersatzansprüche abgedeckt sind. Bei Mithaftung
des Geschädigten muss dieser Teil der Rechnungsbeträge
aus eigener Tasche zahlen.
Hinweis für Betriebe:
Die
Formulierung des Abtretungstextes sollte juristisch
abgesichert werden. Rechtlich einwandfreie Abtretungstexte,
die den vom BGH formulierten Anforderungen entsprechen
sind bei Verbänden oder Kfz - Innung bzw. als fertige
Formulare erhältlich.
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Ausfallzeit
Bei
den Haftpflichtschäden kann, falls das eigene Fahrzeug
benötigt wird, aber nicht mehr einsatzfähig ist, während
der unfallbedingten Ausfallzeit unter Umständen ein
Ersatzfahrzeug oder alternativ Nutzungsentschädigung
beansprucht werden.
Diese Ausfallzeit beginnt bei noch fahrfähigen Fahrzeugen
mit dem Beginn der Reparatur und endet mit dem Tag der
Abholung vom Reparaturbetrieb.
Bei nicht mehr fahrfähigen oder nicht mehr verkehrssicheren
Fahrzeugen beginnt der Ausfallzeitraum dagegen bereits
ab dem Unfallzeitpunkt. Bei Totalschäden und nicht mehr
einsatzfähigem Unfallfahrzeug endet die unfallbedingte
Ausfallzeit mit dem Tag der Zulassung eines Ersatzfahrzeuges,
spätestens jedoch mit Ende der vom Sachverständigen
festgelegten Wiederbeschaffungsdauer.
Zu berücksichtigen ist außerdem eine in der Rechtsprechung
häufig zugestandene Bedenkzeit des Fahrzeughalters zur
Entscheidung, ob das Fahrzeug instandgesetzt oder veräußert
werden soll. Diese Bedenkzeit von bis zu mehreren Tagen
läuft ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ergebnisses
aus dem Sachverständigengutachten.
Zur Bestimmung der Ausfallzeit sollte im Einzelfall
ein Rechtsanwalt beauftragt werden.
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Bagatellschaden
Als Bagatellschaden bezeichnet man einen auch für technische
Laien erkennbar geringen Schaden insbesondere an Außenteilen
der Karosserie eines PKW. Dies betrifft z. B. zu auf
kleinere Dellen oder Abschürfungen mit voraussichtlichen
Instandsetzungskosten bis zu 700,00 Euro und ohne Einschränkung
der Verkehrs- und Betriebssicherheit.
In diesen Fällen kann die Haftpflichtversicherung einen
Ersatz der Kosten für eines vom Geschädigten in Auftrag
gegebenen Gutachtens mit Berufung auf die sog. "Schadenminderungspflicht"
ablehnen. Es kann dann auf Basis eines Kostenvoranschlages
oder der Reparaturkostenrechung abgerechnet werden.
Empfehlenswert ist dann jedoch, die Schäden selbst zur
Beweissicherung zu fotografieren.
Dies trifft nicht zu, wenn am Fahrzeug versteckte Schäden
nicht auszuschließen sind (z. B. Schäden an innenliegenden
Teilen, Anstoß gegen Räder oder Anhängerkupplung), wenn
für die Festlegung von Wertminderung oder Abzügen ein
neutraler Sachverständiger benötigt wird oder wenn die
Reparaturkosten (z. B. bei älteren Fahrzeugen) bereits
den Fahrzeugwert erreichen könnten (wirtschaftlicher
Totalschaden). Auch bei streitiger Schadenhöhe kann
ein Gutachten bereits bei geringen Reparaturkosten gerechtfertigt
sein.
Im Zweifelsfall gibt Ihr Sachverständiger oder Rechtsanwalt
gerne Auskunft.
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Betriebsgefahr
Gemäß
§ 7 STVG (Straßenverkehrsgesetz) haften Fahrer und Halter
eines Kraftfahrzeuges für Gefahren, die sich aus dessen
Betrieb ergeben, auch ohne eigenes Verschulden. Dies
wird dadurch begründet, dass ein Kraftfahrzeug eine
gefährliche Sache ist, die in Verkehr gebracht wird
und auch z. B. bei einem Bruch von Fahrzeugteilen ohne
Verschulden des Fahrers Schäden verursachen kann.
Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich jeder Fahrzeugbesitzer
für Schäden durch den Betrieb seines Fahrzeuges haften
muss. Diese Haftung auf Grund der sogenannten "Betriebsgefahr"
tritt nur dann in den Hintergrund, wenn das Verschulden
eines weiteren Unfallbeteiligten gravierend überwiegt
oder der den Verkehrsunfall für den Fahrer des Fahrzeuges
auch bei größter Vorsicht nicht zu vermeiden war (unvermeidbares
Ereignis).
Neu:
Ab 01.08.2002 entfällt der Begriff des unabwendbaren Ereignisses
aus den Bestimmungen des BGB.
Die
Betriebsgefahr wird bei Personenkraftwagen meist zu
einer Mithaftung im Bereich von 25 % führen. Bei LKW
und Nutzfahrzeugen ist dieser Anteil zu erhöhten (höhere
Betriebsgefahr), bei Zweirädern häufig zu vermindern.
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Betriebsschaden
In der Fahrzeugversicherung (Kasko) sind Schäden nicht
gedeckt, die beim normalen Betrieb des Fahrzeuges entstehen.
Dies bedeutet, dass die Fahrzeugversicherung nicht für
Schäden aufkommt, die ohne Einwirkung von außen während
Einsatz des Fahrzeugs entstehen.
Typisches Beispiel dafür ist der Schaden an einer Kipperbrücke
eines LKW, der während des Abkippvorganges entsteht.
Fällt der LKW während des Abkippvorganges z. B. wegen
Nachgeben des Untergrundes um, so wird dies - entgegen
früherer Handhabung - von der neueren Rechtssprechung
zumeist als Unfall und nicht als Betriebsschaden eingestuft.
Gleiches gilt z. B. für das Einknicken eines Anhängers
während der Fahrt, der durch seitliches Anschlagen beim
Schleudern des Zugfahrzeuges beschädigt wird.
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fiktive
Abrechnung
BGH schränkt fiktive Abrechnung ein – unabhängiges Gutachten
zwingend erforderlich ..
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Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung die
Möglichkeit der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten
erheblich eingeschränkt. Will der geschädigte Autofahrer
vom Unfallgegner Ersatz der Reparaturkosten verlangen,
ohne das Auto reparieren zu lassen, verlangt der BGH
nun, dass den Reparaturkosten die Differenz aus Wiederbeschaffungswert
und Restwert gegenübergestellt wird. Damit sich der
Geschädigte am Unfall nicht bereichen kann, muss der
Versicherer nur die günstigere Alternative zahlen, falls
der Geschädigte sein Auto nicht repariert.
BGH VOM 07.06.2005, AZ: VI ZR 192/4
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Grobe
Fahrlässigkeit
In den Versicherungsbedingungen (AKB) der meisten Kfz
- Versicherer wird als Ausschlussgrund "Grobe Fahrlässigkeit"
angegeben. Bei grober Verletzung der im Straßenverkehr
erforderlichen Sorgfaltspflichten kann der Versicherer
insbesondere in der Fahrzeugversicherung seine Leistungen
verweigern.
In der Vergangenheit hat dieser Passus zu zahlreichen
Prozessen geführt, in denen geklärt wurde, welche Verkehrsverstöße
in den Bereich "Grobe Fahrlässigkeit" fallen.
Die Rechtsprechung hierzu ist nicht immer einheitlich
und tendiert in letzter Zeit dazu, in Fällen von sog.
"Augenblickversagen" grobe Fahrlässigkeit
zu verneinen. Dies kann z. B. bei Überfahren einer roten
Ampel der Fall sein. Erheblich überhöhte Geschwindigkeit
als Unfallursache wird dagegen meist als grobe Fahrlässigkeit
gewertet.
TIPP:
Einige Versicherer verzichten in ihren AKB auf den sog.
"Einwand der groben Fahrlässigkeit". Hier
lohnt sich ein Vergleich (siehe auch Versicherungsvergleich).
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Haftpflichtschaden
Im Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher
verpflichtet, dem Unfall-opfer gemäß § 249 BGB den Schaden
zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der
Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde,
wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall
tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die
Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz).
Beim Haftpflichtschadenfall werden Schadenersatzansprüche
geltend gemacht.
Hiervon sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen
Kaskoversicherung abzu-grenzen.
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Haftungsquote
Wurde ein Verkehrsunfall nicht durch alleinige Schuld
eines Beteiligten verursacht, so kommt es zu einer Aufteilung
der Haftung. Eine Haftungsquote von 25% für den Unfallbeteiligten
A bedeutet, dass der Unfallbeteiligte B 75% des bei
A entstandenen Schadens auszugleichen hat, B erhält
dagegen 25% des entstandenen Schadens von A.
Siehe hierzu auch Mithaftung, Betriebsgefahr, Quotenrecht.
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Kaskoschaden
Im Kaskoschadenfall
hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten
Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf
Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich
hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng
zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadenfall.
Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach
den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In
der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung
zu tragen.
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Mithaftung
Ist eine Unfallsituation bezüglich der Schuldfrage nicht
eindeutig, so kommt es zur Mithaftung beider oder mehrerer
Unfallverursacher. In diesem Fall wird der Schadenersatz
entsprechend der Haftungsquote aufgeteilt.
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Nutzungsausfall
Nutzungsausfallentschädigung
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung für PKW wird
meistens nach der Tabelle Sanden / Danner / Küpperbusch
ermittelt. Diese wird laufend aktualisiert. Die Tagessätze
werden hier unter Berücksichtigung von Neupreis, Fixkosten,
Motorisierung und Leihwagenklasse ermittelt.
Die Fahrzeuge werden hierzu nach Gruppen eingeteilt.
Die Einstufung wird an folgenden Beispielen erläutert:
|
Gruppe
|
Euro / Tag
|
Beispieltyp
|
|
|
|
|
|
A
|
23,00
|
Fiat Punto 1,2
|
|
B
|
29,00
|
Ford Fiesta 1,3, VW Lupo 1,4
|
|
C
|
35,00
|
Toyota Corolla 1,4
|
|
D
|
38,00
|
Audi A3 1,8
|
|
E
|
43,00
|
VW Golf tdi, Opel Vectra
|
|
F
|
50,00
|
Mercedes Benz C 180
|
|
G
|
59,00
|
VW Passat V 6
|
|
H
|
65,00
|
Mercedes Benz E 200, Audi A6
2,8
|
|
J
|
79,00
|
Mercedes Benz E 320, BMW 535
i
|
|
K
|
119,00
|
Audi A8 4,2, Mercedes Benz S
500
|
|
L
|
175,00
|
BMW 750 I
|
Die jeweiligen Fahrzeugtypen können je nach Motorisierung
und Ausstattung auch in abweichenden Klassen einzustufen
sein. Die vollständige Tabelle wird von der Firma
Eurotax Schwacke GmbH, Postfach 11 62, 63461 Maintal,
Tel.: (0 61 81) 405 - 0 vertrieben.
Bei älteren Fahrzeugen nimmt die aktuelle Tabelle
eine Rückstufung in die nächstniedrige Klasse (Alter
über 5 Jahre) bzw. um 2 Klassen (über 10 Jahre) vor.
Eine derartige Abstufung wird in der (uneinheitlichen)
Rechtsprechung nicht immer befürwortet.
Nutzungsausfallentschädigung
gibt es auch für Motorräder z. B.
|
Gruppe
|
Kraftrad - Art
|
Wert der Nutzung Euro / Tag
|
|
|
|
|
|
A
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Mofa / Mokick
|
10,00
|
|
B
|
Leichtkraftrad
|
15,00
|
|
C / D
|
Leichtkraftrad /
Kraftrad
|
18,00
|
|
E
|
Kraftrad
|
26,00
|
|
F
|
Kraftrad
|
31,00
|
|
G
|
Kraftrad
|
46,00
|
|
H
|
Kraftrad
|
56,00
|
|
J
|
Kraftrad
|
66,00
|
Quelle: Schwacke - Liste Zweirad, Ausgabe II
/ 2001. Einstufung in die jeweilige Klasse nach Motorisierung
und Neupreis ebenfalls in der Schwacke - Liste (Bezugsadresse
s. o.).
Für Nutzfahrzeuge gibt es keine Tabellen für Nutzungsausfallbeschädigung.
Hier werden häufig nur die sogenannten Vorhaltekosten
(Fixkosten des Fahrzeuges) ersetzt. Auch hierfür gibt
es eine Tabelle (Eurotax - Schwacke).
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Obliegenheiten
Obliegenheiten sind Pflichten des Versicherungsnehmers
gegenüber der Kfz - Versicherung, die in § 7 AKB begründet
sind. Dies können z. B. eine rechtzeitige Schadenmeldung,
die Pflicht des Unfallbeteiligten zur Aufklärung des
Tatbestandes aktiv beizutragen oder die Bestätigung
durch Polizei und Jagdpächter nach einem Wildunfall
sein.
Verstößt ein Versicherungsnehmer gegen diese Obliegenheiten,
dann kann dies zur Leistungsverweigerung durch den Versicherer
oder bei Haftpflicht-schäden zu Regressansprüchen führen.
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Quotenvorrecht
Quotenvorrecht: Mehr Geld bei Teilschuld
Bei Unfällen mit einem Mithaftungsanteil (anteiliges
Mitverschulden) kann im Einzelfall eine Erhöhung der
Entschädigung erreicht werden, wenn eine kombinierte
Abrechnung zwischen der eigenen Vollkaskoversicherung
und der gegnerischen Haftpflichtversicherung gewählt
wird: Die sogenannte Abrechn-ung nach Quotenvorrecht.
Dabei werden Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert
von der eigenen Fahrzeugversicherung (Kasko) voll ersetzt.
Nebenkosten wie Sachverständigenkosten, Wertminderung
und Abschlepp-kosten ersetzt voll die gegnerische Haftpflichtversicherung
soweit der Gesamt-betrag den Betrag nicht übersteigt,
den die Versicherung aufgrund des Haft-ungsanteils zahlen
müsste.
Nicht in den quotenbevorrechtigten Anteil der Schadenskosten
fallen aller-dings Positionen wie Schmerzensgeld, Mietwagenkosten
oder sonstige Nebenkosten, die nicht direkt den reinen
Fahrzeugschaden betreffen.
Wegen der rechtlich komplizierten Zusammenhänge wird
hier anwaltliche Beratung empfohlen.
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Rechtsberatung
Nach aktueller Rechtslage darf in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich ein zugelassener Rechtsanwalt
oder Rechtsberater im Einzelfall beratend tätig werden
oder in Vertretung eines Unfallgeschädigten dessen Forderungen
geltend machen.
Die Abwicklung von Unfallschäden von anderen Personen,
beispielsweise durch den Reparaturbetrieb oder einen
Versicherungsagenten, ist im Haftpflichtschadenfall
rechtlich nicht zulässig. Dies gilt auch für die Einforderung
offener Rechnungsbeträge beim Schadenverursacher oder
dessen Haftpflichtversicherung selbst bei Vorliegen
einer Abtretung. Die Werbung mit dem Angebot von Tätigkeiten
im Bereich der Schadenregulierung ist wettbewerbswidrig.
Tätigkeiten zur Regulierung eines Unfallschadens durch
unberechtigte Dritte, z. B. durch Kfz - Betriebe, haben
in zahlreichen Fällen bereits zu kostenpflichtigen Abmahnungen
durch Anwälte oder Abmahnvereine geführt.
Eine Checkliste zu Problemen mit dem Rechtsberatungsgesetz
für Reparaturbetriebe ist erhältlich im BVSK und den
angeschlossenen Sachverständigen.
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Reparaturbestätigung
Viele Versicherer verlangen vor Ersatz der Kosten für
Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung den
Nachweis der Reparatur. Hierzu kann entweder ein Lichtbild
des reparierten Fahrzeuges dienen, das erkennbar tagesaktuell
ist (z. B. durch Mitfotografieren einer Tageszeitung)
oder eine Rechnung des Reparaturbetriebes.
Erfolgt eine Abrechnung auf der Grundlage eines Gutachtens,
kann die Reparatur auch durch eine Bestätigung
des Sachverständigen nachgewiesen werden.
Lag ein wirtschaftlicher Totalschaden vor (Reparaturkosten
+ Wertminderung bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes),
dann wird von der Recht-sprechung für den Ausgleich
meist eine detaillierte Reparaturbestätigung gefordert.
Hierzu hat der Sachverständige zu prüfen,
ob die Reparatur vollständig und fachgerecht erfolgt
ist. Kann dies nicht nachgewiesen werden, so wird regelmäßig
auf Totalschadenbasis (Wiederbeschaffungswert abzüg-lich
Restwert) abgerechnet. In diesem Fall wird davon ausgegangen,
dass ein besonderes Interesse des Geschädigten
an der Erhaltung seines Fahrzeuges nicht vorliegt.
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Reparaturdauer
Die zu erwartende Reparaturdauer wird bei Haftpflichtschäden
von Sachverständigen beurteilt und festgelegt.
Die im Gutachten genannte Reparaturdauer ist Grundlage
z. B. für die Dauer des vom Geschädigten angemieteten
Ersatzwagens.
Eine reparaturbedingte Überschreitung dieser vorab
geschätzten Ausfallzeit kann auftreten bei unerwartenden
Verzögerungen, z. B. durch Lieferung von Ersatzteilen
oder Standzeiten bei der Lackierung.
Im Zweifelsfall wird meist der Sachverständige
mit der Prüfung beauftragt, ob die erhöhte
Reparaturdauer instandsetzungsbedingt ist.
Die Reparaturdauer ist nur ein Bestandteil der gesamten
Ausfallzeit.
Die Reparaturdauer wird im Gutachten meist in Arbeitstagen
angegeben (Montag bis Freitag) dazwischen liegende Feiertage
oder Wochenenden sind zusätzlich zu berücksichtigen.
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Reparaturkosten
- Übernahmeerklärung
Als Alternative zur Abtretung kann im Reparaturbetrieb
eine sogenannte Reparaturkosten - Übernahmeerklärung
unterzeichnet werden, falls die Reparaturkosten nicht
sofort bei Abholung des Fahrzeuges an den Reparatur-betrieb
bezahlt werden sollen.
Die Kfz - Werkstatt übersendet diese Reparaturkosten
- Übernahmebe-stätigung an den zahlungspflichtigen Versicherer.
Dieser verpflichtet sich gegenüber dem Reparaturbetrieb
ggf. nach Überprüfung der Haftungssituation oder der
Eintrittspflicht bei Kaskoschäden, die Kosten der Instandsetzung
direkt an die Werkstatt auszugleichen.
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Restwert
- Zur Definition des Restwertes
hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass
der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungs-befugnis
des § 249 Abs. 2 BGB sein beschädigtes Kraftfahrzeug
grundsätzlich zu denjenigen Preis verkaufen darf,
den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger
als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat.
- Auf höhere Ankaufpreise spezieller
Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller
Regel nicht verweisen lassen. Nach neuerer BGH - Rechtsprechung
müssen allerdings rechtzeitig (vor Verkauf) vorgelegte
Restwertangebote des Versicherers berücksichtigt werden.
- Den Restwert ermittelt demnach
ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung
des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.
- Achtung:
Bei
Kaskoschäden
sollte
vor Verkauf des Unfallfahrzeuges mit dem Versicherer
geklärt werden, ob bei diesem ein Angebot eines überregionalen
Aufkäufers (Restwertbörse) vorliegt, welches dann
der Abrechnung zugrunde gelegt werden kann, wenn das
Fahrzeug tatsächlich billiger verkauft wurde!
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Restwertveräußerung
Bei einer Vielzahl von Straf- und Zivilprozessen hat
sich in der Vergangenheit herausgestellt, dass sehr
oft gestohlene unfallfreie Kraftfahrzeuge durch Umfrisieren
der Fahrgestellnummer mit der Identität (Fahrgestellnummer/Kfz-Brief)
stark verunfallter Fahrzeuge versehen worden sind.
Die eigentlichen Unfallfahrzeuge wurden anschließend
ausgeschlachtet und die fahrgestellnummerlose Karosserie
eingestampft.
Eine weitere Variante der unseriösen Unfallfahrzeugverwertung
ist die, dass man so genannte Totalschäden, bei denen
erhebliche Deformationen an tragenden Teilen der Karosserie
und / oder des Fahrwerkes vorliegen, grobschlächtig
und unfachmännisch im Rahmen einer Billigstreparatur
zurückverformt, wonach dann vielfach Knicke, Risse und
Stauchungen durch Unterbodenschutz und Spachtelmasse
verdeckt werden.
Die aufgezeigten Verwertungsmöglichkeiten machen deutlich,
dass es ratsam und nahezu erforderlich ist, ein stark
verunfalltes Fahrzeug nach seiner Wiederherstellung
einer umfangreichen technischen Überprüfung zu unterziehen.
Um der unseriösen und kriminellen Verwertung verunfallter
Fahrzeuge vorzugreifen, ist es ratsam, dann den Kfz-Brief
vor dem Verkauf des Schrottfahrzeuges vom zuständigen
Straßenverkehrsamt entwerten zu lassen, wenn die Reparaturkosten
nahezu den Wiederbeschaffungswert erreichen oder sogar
übersteigen.
Für die Wiederzulassung eines Fahrzeuges mit einem entwerteten
Kfz-Brief ist eine so genannte Vollabnahme durch einen
amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich. Dieser
prüft ob das verunfallte Fahrzeug ordnungsgemäß und
vollständig in bezug auf sicherheitstechnisch relevante
Baugruppen ordnungsgemäß wiederhergestellt worden ist.
Um dem Betrug mit verunfallten Fahrzeugen Einhalt zu
gebieten und sich u. U. später viel Ärger zu ersparen,
ist es ratsam, vor der Veräußerung stark verunfallter
Fahrzeuge beim zuständigen Straßenverkehrsamt den Kfz-Brief
entwerten zu lassen und das verunfallte Fahrzeug mit
der Bezeichnung: Totalschaden ohne jegliche Gewährleistung
und Garantiezusage zu veräußern.
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Sachverständigenverfahren
Können sich der Versicherungsnehmer und Kaskoversicherer
nicht über die Höhe der zu leistenden Entschädigung
einigen, so ist diese nach AKB in einem Sachverständigenverfahren
festzulegen. Die Vorgehensweise ist hierbei in § 14
AKB geregelt.
Es wird dazu vom Versicherer und vom Versicherungsnehmer
jeweils ein Sachverständiger benannt. Entweder von diesen
Sachverständigen oder vom zuständigen Amtsgericht wird
ein Obmann festgelegt, der bei nicht zustande gekommener
Einigung der Sachverständigen eine Entscheidung herbei-zuführen
hat.
Die Kosten des Sachverständigenverfahrens werden je
nach Ausgang des Verfahrens aufgeteilt. Wird die Forderung
des Versicherungsnehmers bestätigt, so trägt z. B. der
Versicherer die vollen Kosten des Verfahrens.
TIPP:
Bei Einleitung eines Sachverständigenverfahrens sind Fristen
und be-stimmte Regularien einzuhalten. Auch hierbei
kann ein Sachver-ständiger oder Rechtsanwalt behilflich
sein.
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Schadenmeldung
Sind aus einem Verkehrsunfall Ansprüche gegen die eigene
Haftpflicht-versicherung zu erwarten oder werden Forderungen
gegen die eigene Fahrzeugversicherung (Kasko) gestellt,
so besteht eine Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag
(§ 7, Obliegenheiten) den Schaden innerhalb einer Woche
an den zuständigen Versicherer zu melden. Diese Schadenmeldung
kann telefonisch, über eine Versicherungsagentur, schriftlich
an den Versicherer oder bei manchen Gesellschaften auch
digital über Internet er-folgen.
Bei klarer Haftungslage und fremdverursachten Unfällen
ist dagegen eine Meldung des Unfallgeschädigten an die
eigene Kfz - Versicherung nicht erforderlich.
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Schadenminderungspflicht
Grundsätzlich ist jeder Geschädigte (Haftpflichtschaden)
oder Versicherungs-nehmer (Kaskoschaden) verpflichtet,
alles zumutbare zu unternehmen, um den entstandenen
Schaden so gering wie möglich zu halten.
TIPP:
Das Recht des Geschädigten auf Einschaltung eines Anwaltes
und Sachverständigen oder die freie Auswahl z. B. eines
Reparatur-betriebes oder Mietwagenunternehmens werden
durch die Schaden-minderungspflicht nicht berührt oder
eingeschränkt.
Auch der Verkauf eines unfallbeschädigten Fahrzeuges
im Haftpflicht-schadenfall auf der Grundlage eines vom
Sachverständigen festge-legten Restwertes ohne Rücksprache
mit dem zahlungspflichtigen Ver-sicherer stellt nach
aktueller Rechtsprechung keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht
dar.
Dagegen sollte bei Kaskoschäden vor Verkauf
des Unfallfahrzeuges oder Einleitung der Reparatur Kontakt
mit dem Versicherer aufge-nommen werden.
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Totalschaden
- Von einem Totalschaden
spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten
Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer
Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher
Totalschaden).
- Der Anspruch auf
Wiederherstellung verwandelt sich dann in ein Anspruch
aus Geldersatz.
- Technischer Totalschaden liegt
vor bei völliger Zerstörung des Fahr-zeuges
oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen
Gründen.
- Der wirtschaftliche
Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtig-ung
der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von
Reparatur-würdigkeit gesprochen werden kann.
Die Reparaturkosten müssen jedoch ersetzt werden,
wenn sie den Wiederbeschaffungswert des WBW nicht
übersteigen. Bei Haftpflichtschäden kann
unter bestimmten Umständen die Reparatur durchgeführt
werden, wenn die Kosten einschließlich Wertminderung
unter 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegen (siehe
130 % - Grenze).
- Von einem unechten Totalschaden
spricht man, wenn dem Ge-schädigten die Reparatur
nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus
Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die
Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.
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Nebenkostenpauschale
Im Haftpflichtschadenfall kann der Geschädigte auch
Ersatz der ihm durch den Unfall entstandenen Nebenkosten
verlangen. Hierzu zählen auch Kosten für Telefonate,
Porto, Papier, Fahrten u. a.
Da diese Kosten meist nicht im Einzelfall nachgewiesen
werden können, wird von der Rechtsprechung regelmäßig
ein Pauschalbetrag als Ausgleich zugestanden. Dieser
Betrag liegt aktuell im Bereich von 20,00 Euro bis 30,00
Euro und kann ohne weiteren Nachweis eingefordert werden.
Sind darüber hinaus weitere Kosten entstanden,
so sind diese ggf. nachzu-weisen.
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Vorläufige
Deckung
Nach Ausgabe einer Doppelkarte durch den Kfz - Versicherer
besteht sofortiger Versicherungsschutz ab Zulassung
des Fahrzeuges bzw. bereits vorher für die Fahrt zur
Zulassungsstelle oder Kfz - Prüfstelle.
Im Gegensatz hierzu besteht in der Kaskoversicherung
nach den gängigen Versicherungsbedingungen ein gültiger
Versicherungsvertrag erst nach Einlösung der Versicherungsprämie
durch den Versicherungsnehmer. Da jedoch eine Zahlung
der Versicherungsprämie regelmäßig erst nach Über-sendung
des Versicherungsscheins und der Rechnung erfolgt, ist
dies häufig erst Wochen nach Zulassung des Fahrzeuges
der Fall.
Kommt es in der Zwischenzeit zu einem selbst verschuldeten
Unfall, dann kann der Fahrzeugversicherer einen Ausgleich
des Fahrzeugschadens ablehnen.
TIPP:
Lassen Sie sich bereits auf der Doppelkarte oder dem Versicherungs-antrag
eine vorläufige Deckung in der Kaskoversicherung zusichern.
Nur dann besteht ab Zulassung des Fahrzeuges voller
Versicherungs-schutz.
Trotzdem sollte die Prämie möglichst bald nach
Erhalt der Rechnung ausgeglichen werden. Eine Nichtzahlung
der Versicherungsprämie entbindet den Versicherer ebenfalls
von der Leistungspflicht.
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Wertminderung
- Die Wertminderung ist ein erstattungsfähiger
Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen
auch nach fachgerechter Instandsetzung im Falle eines
späteren Verkaufs regelmäßig auf einen geringeren
Erlös erzielen wird als auf Fahrzeuge ohne Vorschäden
(Verdacht auf verborgene Mängel).
- Auch bei Fahrzeugen über 5 Jahren
bzw. einer Laufleistung von mehr als 100.00 Km kann
ein Minderwert anfallen.
Der Minderwert wird
durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten
gesondert ausgewiesen.
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Weisungsrecht
Bei Kaskoschäden hat der Versicherungsnehmer
entsprechend den Bestimmungen der AKB oder der Versicherungsvertragsgesetztes
vor Einleitung der Reparatur oder vor Verkauf des Fahrzeuges
die Weisungen des Versicherers einzuholen. Übersteigert
bspw. die Summe der zu erwartenden Reparaturkosten den
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, so wird der Versicherer
die Kosten hierfür im Gegensatz zu Haftpflichtschäden
nicht mehr voll übernehmen (siehe § 13 AKB).
Auch beim Restwert eines unfallbeschädigten Fahrzeuges
können im Kaskoschadenfall finanzielle Nachteile bei
Verkauf des Fahrzeuges vor Kontaktaufnahme mit dem Versicherer
entstehen.
Im Gegensatz dazu kann das Unfallfahrzeug nach einem
unverschuldeten Unfall ( Haftpflichtschaden ) auf der Grundlage des Gutachtens eines
neutralen Sachverständigen nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung sofort und ohne Rückfrage beim Versicherer
verkauft werden (Dispositionsfreiheit des Geschädigten).
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Wiederbeschaffungswert
- Der Wiederbeschaffungswert ist
der Wert, den der Geschädigte durchschnittlich für
sein Fahrzeug vor dem Unfall bei einem seriösen Händler
hätte aufwenden müssen.
- Der Sachverständige berücksichtigt
bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle
wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.
- Der Wiederbeschaffungswert ist
stets die Berechnungsgrundlage, wenn der Geschädigte
auf Basis eines Totalschadens abrechnet.
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Wiederbeschaffungsdauer
Die zu erwartende Dauer der Wiederbeschaffungsdauer
eines vergleichbaren Ersatzwagens ist bei Abrechnung
eines Unfallschadens auf Totalschaden-basis vom neutralen
Sachverständigen in seinem Gutachten festzulegen. Diese
Festlegung dient zur Absicherung des Geschädigten und
ist Grundlage für die Berechnung der berechtigten Dauer
der Anmietung eines Unfallersatz-wagens.
Die tatsächliche Ausfallzeit kann insgesamt über oder
unter der vom Sach-verständigen angesetzten Wiederbeschaffungsdauer
liegen.
Die Wiederbeschaffungsdauer wird im Regelfall in Werktagen
angegeben, so dass dazwischen liegende Sonn- und Feiertage
zusätzlich zu berücksichtigen sind.
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Zeitwert
Der Begriff Zeitwert spielt in der Unfallschadenregulierung
heute keine Rolle mehr. Der Zeitwert eines Fahrzeuges
entspricht etwa dem Händlerein-kaufpreis.
Grundlage für die Fahrzeugbewertung ist sowohl bei Kasko
- als auch in Haftpflichtschäden der sog. Wiederbeschaffungswert
, der im Regelfall höher liegt und vom Sachverständigen
festzulegen ist.
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