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130 % - Grenze
Abtretungserklärung
Ausfallzeit
Bagatellschaden
Betriebsgefahr
Betriebsschaden
fiktive Abrechnung
Grobe Fahrlässigkeit
Haftpflichtschaden
Haftungsquote
Kaskoschaden
Mithaftung
Nutzungsausfall
Obliegenheiten
Quotenvorrecht
Rechtsberatung
Reparaturbestätigung
Reparaturdauer
Reparaturkosten - Übernahmeerklärung
Restwert
Restwertveräußerung
Sachverständigenverfahren
Schadenmeldung
Schadenminderungspflicht
Totalschaden
Nebenkostenpauschale
Vorläufige Deckung
Wertminderung
Weisungsrecht
Wiederbeschaffungswert
Wiederbeschaffungsdauer
Zeitwert



 

130 % - Grenze

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instandsetzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird

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Abtretungserklärung

Unfälle sind kostenintensiv. Viele Fahrzeugbesitzer möchten die Kosten für Reparatur, Abschleppbetrieb, Leihwagen oder Sachverständigen nicht aus eigener Tasche vorstrecken und bieten an, ihre Ansprüche des Geschädigten in Höhe der eigenen Rechnung abzutreten.

Diese Abtretung erfüllt grundsätzlich lediglich einen Sicherungszweck. Jeder Geschädigte ist verpflichtet, seine Ansprüche gegenüber der Versicherung grundsätzlich selbst durchzusetzen. Im Regelfall führt das Vorliegen eine Abtretung jedoch dazu, dass die zahlungspflichtige Haftpflichtversicherung die Kosten jeweils direkt an den Rechnungsersteller ausgleicht, so dass diese vom Unfallgeschädigten nicht ausgelegt werden müssen.

Liegt eine Abtretung z. B. über die Reparaturkosten vor, dann muss der Geschädigte im Regelfall die Reparaturrechnung nicht sofort bei Abholung des Fahrzeugs bezahlen, sondern der Reparaturbetrieb erhält die Kosten meistens direkt von der Versicherung.

Ein Ausgleich der jeweiligen Rechnungsbeträge erfolgt naturgemäß nur insoweit, als diese durch die Höhe der Schadenersatzansprüche abgedeckt sind. Bei Mithaftung des Geschädigten muss dieser Teil der Rechnungsbeträge aus eigener Tasche zahlen.

Hinweis für Betriebe:

Die Formulierung des Abtretungstextes sollte juristisch abgesichert werden. Rechtlich einwandfreie Abtretungstexte, die den vom BGH formulierten Anforderungen entsprechen sind bei Verbänden oder Kfz - Innung bzw. als fertige Formulare erhältlich.

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Ausfallzeit

Bei den Haftpflichtschäden kann, falls das eigene Fahrzeug benötigt wird, aber nicht mehr einsatzfähig ist, während der unfallbedingten Ausfallzeit unter Umständen ein Ersatzfahrzeug oder alternativ Nutzungsentschädigung beansprucht werden.

Diese Ausfallzeit beginnt bei noch fahrfähigen Fahrzeugen mit dem Beginn der Reparatur und endet mit dem Tag der Abholung vom Reparaturbetrieb.

Bei nicht mehr fahrfähigen oder nicht mehr verkehrssicheren Fahrzeugen beginnt der Ausfallzeitraum dagegen bereits ab dem Unfallzeitpunkt. Bei Totalschäden und nicht mehr einsatzfähigem Unfallfahrzeug endet die unfallbedingte Ausfallzeit mit dem Tag der Zulassung eines Ersatzfahrzeuges, spätestens jedoch mit Ende der vom Sachverständigen festgelegten Wiederbeschaffungsdauer.

Zu berücksichtigen ist außerdem eine in der Rechtsprechung häufig zugestandene Bedenkzeit des Fahrzeughalters zur Entscheidung, ob das Fahrzeug instandgesetzt oder veräußert werden soll. Diese Bedenkzeit von bis zu mehreren Tagen läuft ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ergebnisses aus dem Sachverständigengutachten.

Zur Bestimmung der Ausfallzeit sollte im Einzelfall ein Rechtsanwalt beauftragt werden.

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Bagatellschaden

Als Bagatellschaden bezeichnet man einen auch für technische Laien erkennbar geringen Schaden insbesondere an Außenteilen der Karosserie eines PKW. Dies betrifft z. B. zu auf kleinere Dellen oder Abschürfungen mit voraussichtlichen Instandsetzungskosten bis zu 700,00 Euro und ohne Einschränkung der Verkehrs- und Betriebssicherheit.

In diesen Fällen kann die Haftpflichtversicherung einen Ersatz der Kosten für eines vom Geschädigten in Auftrag gegebenen Gutachtens mit Berufung auf die sog. "Schadenminderungspflicht" ablehnen. Es kann dann auf Basis eines Kostenvoranschlages oder der Reparaturkostenrechung abgerechnet werden. Empfehlenswert ist dann jedoch, die Schäden selbst zur Beweissicherung zu fotografieren.

Dies trifft nicht zu, wenn am Fahrzeug versteckte Schäden nicht auszuschließen sind (z. B. Schäden an innenliegenden Teilen, Anstoß gegen Räder oder Anhängerkupplung), wenn für die Festlegung von Wertminderung oder Abzügen ein neutraler Sachverständiger benötigt wird oder wenn die Reparaturkosten (z. B. bei älteren Fahrzeugen) bereits den Fahrzeugwert erreichen könnten (wirtschaftlicher Totalschaden). Auch bei streitiger Schadenhöhe kann ein Gutachten bereits bei geringen Reparaturkosten gerechtfertigt sein.

Im Zweifelsfall gibt Ihr Sachverständiger oder Rechtsanwalt gerne Auskunft.

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Betriebsgefahr

Gemäß § 7 STVG (Straßenverkehrsgesetz) haften Fahrer und Halter eines Kraftfahrzeuges für Gefahren, die sich aus dessen Betrieb ergeben, auch ohne eigenes Verschulden. Dies wird dadurch begründet, dass ein Kraftfahrzeug eine gefährliche Sache ist, die in Verkehr gebracht wird und auch z. B. bei einem Bruch von Fahrzeugteilen ohne Verschulden des Fahrers Schäden verursachen kann.

Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich jeder Fahrzeugbesitzer für Schäden durch den Betrieb seines Fahrzeuges haften muss. Diese Haftung auf Grund der sogenannten "Betriebsgefahr" tritt nur dann in den Hintergrund, wenn das Verschulden eines weiteren Unfallbeteiligten gravierend überwiegt oder der den Verkehrsunfall für den Fahrer des Fahrzeuges auch bei größter Vorsicht nicht zu vermeiden war (unvermeidbares Ereignis).

Neu:

Ab 01.08.2002 entfällt der Begriff des unabwendbaren Ereignisses aus den Bestimmungen des BGB.

Die Betriebsgefahr wird bei Personenkraftwagen meist zu einer Mithaftung im Bereich von 25 % führen. Bei LKW und Nutzfahrzeugen ist dieser Anteil zu erhöhten (höhere Betriebsgefahr), bei Zweirädern häufig zu vermindern.

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Betriebsschaden

In der Fahrzeugversicherung (Kasko) sind Schäden nicht gedeckt, die beim normalen Betrieb des Fahrzeuges entstehen. Dies bedeutet, dass die Fahrzeugversicherung nicht für Schäden aufkommt, die ohne Einwirkung von außen während Einsatz des Fahrzeugs entstehen.

Typisches Beispiel dafür ist der Schaden an einer Kipperbrücke eines LKW, der während des Abkippvorganges entsteht.

Fällt der LKW während des Abkippvorganges z. B. wegen Nachgeben des Untergrundes um, so wird dies - entgegen früherer Handhabung - von der neueren Rechtssprechung zumeist als Unfall und nicht als Betriebsschaden eingestuft.

Gleiches gilt z. B. für das Einknicken eines Anhängers während der Fahrt, der durch seitliches Anschlagen beim Schleudern des Zugfahrzeuges beschädigt wird.

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fiktive Abrechnung

BGH schränkt fiktive Abrechnung ein – unabhängiges Gutachten zwingend erforderlich ..

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung die Möglichkeit der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten erheblich eingeschränkt. Will der geschädigte Autofahrer vom Unfallgegner Ersatz der Reparaturkosten verlangen, ohne das Auto reparieren zu lassen, verlangt der BGH nun, dass den Reparaturkosten die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert gegenübergestellt wird. Damit sich der Geschädigte am Unfall nicht bereichen kann, muss der Versicherer nur die günstigere Alternative zahlen, falls der Geschädigte sein Auto nicht repariert.

BGH VOM 07.06.2005, AZ: VI ZR 192/4

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Grobe Fahrlässigkeit

In den Versicherungsbedingungen (AKB) der meisten Kfz - Versicherer wird als Ausschlussgrund "Grobe Fahrlässigkeit" angegeben. Bei grober Verletzung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfaltspflichten kann der Versicherer insbesondere in der Fahrzeugversicherung seine Leistungen verweigern.

In der Vergangenheit hat dieser Passus zu zahlreichen Prozessen geführt, in denen geklärt wurde, welche Verkehrsverstöße in den Bereich "Grobe Fahrlässigkeit" fallen. Die Rechtsprechung hierzu ist nicht immer einheitlich und tendiert in letzter Zeit dazu, in Fällen von sog. "Augenblickversagen" grobe Fahrlässigkeit zu verneinen. Dies kann z. B. bei Überfahren einer roten Ampel der Fall sein. Erheblich überhöhte Geschwindigkeit als Unfallursache wird dagegen meist als grobe Fahrlässigkeit gewertet.

TIPP:

Einige Versicherer verzichten in ihren AKB auf den sog. "Einwand der groben Fahrlässigkeit". Hier lohnt sich ein Vergleich (siehe auch Versicherungsvergleich).

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Haftpflichtschaden

Im Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfall-opfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadenfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
Hiervon sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung abzu-grenzen.

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Haftungsquote

Wurde ein Verkehrsunfall nicht durch alleinige Schuld eines Beteiligten verursacht, so kommt es zu einer Aufteilung der Haftung. Eine Haftungsquote von 25% für den Unfallbeteiligten A bedeutet, dass der Unfallbeteiligte B 75% des bei A entstandenen Schadens auszugleichen hat, B erhält dagegen 25% des entstandenen Schadens von A.

Siehe hierzu auch Mithaftung, Betriebsgefahr, Quotenrecht.

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Kaskoschaden

Im Kaskoschadenfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadenfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.

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Mithaftung

Ist eine Unfallsituation bezüglich der Schuldfrage nicht eindeutig, so kommt es zur Mithaftung beider oder mehrerer Unfallverursacher. In diesem Fall wird der Schadenersatz entsprechend der Haftungsquote aufgeteilt.

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Nutzungsausfall

Nutzungsausfallentschädigung

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung für PKW wird meistens nach der Tabelle Sanden / Danner / Küpperbusch ermittelt. Diese wird laufend aktualisiert. Die Tagessätze werden hier unter Berücksichtigung von Neupreis, Fixkosten, Motorisierung und Leihwagenklasse ermittelt.

Die Fahrzeuge werden hierzu nach Gruppen eingeteilt. Die Einstufung wird an folgenden Beispielen erläutert:

Gruppe

Euro / Tag

Beispieltyp

 

 

 

A

23,00

Fiat Punto 1,2

B

29,00

Ford Fiesta 1,3, VW Lupo 1,4

C

35,00

Toyota Corolla 1,4

D

38,00

Audi A3 1,8

E

43,00

VW Golf tdi, Opel Vectra

F

50,00

Mercedes Benz C 180

G

59,00

VW Passat V 6

H

65,00

Mercedes Benz E 200, Audi A6 2,8

J

79,00

Mercedes Benz E 320, BMW 535 i

K

119,00

Audi A8 4,2, Mercedes Benz S 500

L

175,00

BMW 750 I


Die jeweiligen Fahrzeugtypen können je nach Motorisierung und Ausstattung auch in abweichenden Klassen einzustufen sein. Die vollständige Tabelle wird von der Firma Eurotax Schwacke GmbH, Postfach 11 62, 63461 Maintal, Tel.: (0 61 81) 405 - 0 vertrieben.

Bei älteren Fahrzeugen nimmt die aktuelle Tabelle eine Rückstufung in die nächstniedrige Klasse (Alter über 5 Jahre) bzw. um 2 Klassen (über 10 Jahre) vor. Eine derartige Abstufung wird in der (uneinheitlichen) Rechtsprechung nicht immer befürwortet.

Nutzungsausfallentschädigung gibt es auch für Motorräder z. B.

Gruppe

Kraftrad - Art

Wert der Nutzung Euro / Tag

 

 

 

A

Mofa / Mokick

10,00

B

Leichtkraftrad

15,00

C / D

Leichtkraftrad / Kraftrad

18,00

E

Kraftrad

26,00

F

Kraftrad

31,00

G

Kraftrad

46,00

H

Kraftrad

56,00

J

Kraftrad

66,00


Quelle: Schwacke - Liste Zweirad, Ausgabe II / 2001. Einstufung in die jeweilige Klasse nach Motorisierung und Neupreis ebenfalls in der Schwacke - Liste (Bezugsadresse s. o.).

Für Nutzfahrzeuge gibt es keine Tabellen für Nutzungsausfallbeschädigung. Hier werden häufig nur die sogenannten Vorhaltekosten (Fixkosten des Fahrzeuges) ersetzt. Auch hierfür gibt es eine Tabelle (Eurotax - Schwacke).

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Obliegenheiten

Obliegenheiten sind Pflichten des Versicherungsnehmers gegenüber der Kfz - Versicherung, die in § 7 AKB begründet sind. Dies können z. B. eine rechtzeitige Schadenmeldung, die Pflicht des Unfallbeteiligten zur Aufklärung des Tatbestandes aktiv beizutragen oder die Bestätigung durch Polizei und Jagdpächter nach einem Wildunfall sein.

Verstößt ein Versicherungsnehmer gegen diese Obliegenheiten, dann kann dies zur Leistungsverweigerung durch den Versicherer oder bei Haftpflicht-schäden zu Regressansprüchen führen.

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Quotenvorrecht

Quotenvorrecht: Mehr Geld bei Teilschuld

Bei Unfällen mit einem Mithaftungsanteil (anteiliges Mitverschulden) kann im Einzelfall eine Erhöhung der Entschädigung erreicht werden, wenn eine kombinierte Abrechnung zwischen der eigenen Vollkaskoversicherung und der gegnerischen Haftpflichtversicherung gewählt wird: Die sogenannte Abrechn-ung nach Quotenvorrecht.

Dabei werden Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert von der eigenen Fahrzeugversicherung (Kasko) voll ersetzt.
Nebenkosten wie Sachverständigenkosten, Wertminderung und Abschlepp-kosten ersetzt voll die gegnerische Haftpflichtversicherung soweit der Gesamt-betrag den Betrag nicht übersteigt, den die Versicherung aufgrund des Haft-ungsanteils zahlen müsste.

Nicht in den quotenbevorrechtigten Anteil der Schadenskosten fallen aller-dings Positionen wie Schmerzensgeld, Mietwagenkosten oder sonstige Nebenkosten, die nicht direkt den reinen Fahrzeugschaden betreffen.

Wegen der rechtlich komplizierten Zusammenhänge wird hier anwaltliche Beratung empfohlen.

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Rechtsberatung

Nach aktueller Rechtslage darf in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich ein zugelassener Rechtsanwalt oder Rechtsberater im Einzelfall beratend tätig werden oder in Vertretung eines Unfallgeschädigten dessen Forderungen geltend machen.

Die Abwicklung von Unfallschäden von anderen Personen, beispielsweise durch den Reparaturbetrieb oder einen Versicherungsagenten, ist im Haftpflichtschadenfall rechtlich nicht zulässig. Dies gilt auch für die Einforderung offener Rechnungsbeträge beim Schadenverursacher oder dessen Haftpflichtversicherung selbst bei Vorliegen einer Abtretung. Die Werbung mit dem Angebot von Tätigkeiten im Bereich der Schadenregulierung ist wettbewerbswidrig.

Tätigkeiten zur Regulierung eines Unfallschadens durch unberechtigte Dritte, z. B. durch Kfz - Betriebe, haben in zahlreichen Fällen bereits zu kostenpflichtigen Abmahnungen durch Anwälte oder Abmahnvereine geführt.

Eine Checkliste zu Problemen mit dem Rechtsberatungsgesetz für Reparaturbetriebe ist erhältlich im BVSK und den angeschlossenen Sachverständigen.

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Reparaturbestätigung

Viele Versicherer verlangen vor Ersatz der Kosten für Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung den Nachweis der Reparatur. Hierzu kann entweder ein Lichtbild des reparierten Fahrzeuges dienen, das erkennbar tagesaktuell ist (z. B. durch Mitfotografieren einer Tageszeitung) oder eine Rechnung des Reparaturbetriebes.

Erfolgt eine Abrechnung auf der Grundlage eines Gutachtens, kann die Reparatur auch durch eine Bestätigung des Sachverständigen nachgewiesen werden.

Lag ein wirtschaftlicher Totalschaden vor (Reparaturkosten + Wertminderung bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes), dann wird von der Recht-sprechung für den Ausgleich meist eine detaillierte Reparaturbestätigung gefordert. Hierzu hat der Sachverständige zu prüfen, ob die Reparatur vollständig und fachgerecht erfolgt ist. Kann dies nicht nachgewiesen werden, so wird regelmäßig auf Totalschadenbasis (Wiederbeschaffungswert abzüg-lich Restwert) abgerechnet. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass ein besonderes Interesse des Geschädigten an der Erhaltung seines Fahrzeuges nicht vorliegt.

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Reparaturdauer

Die zu erwartende Reparaturdauer wird bei Haftpflichtschäden von Sachverständigen beurteilt und festgelegt. Die im Gutachten genannte Reparaturdauer ist Grundlage z. B. für die Dauer des vom Geschädigten angemieteten Ersatzwagens.

Eine reparaturbedingte Überschreitung dieser vorab geschätzten Ausfallzeit kann auftreten bei unerwartenden Verzögerungen, z. B. durch Lieferung von Ersatzteilen oder Standzeiten bei der Lackierung.

Im Zweifelsfall wird meist der Sachverständige mit der Prüfung beauftragt, ob die erhöhte Reparaturdauer instandsetzungsbedingt ist.

Die Reparaturdauer ist nur ein Bestandteil der gesamten Ausfallzeit.

Die Reparaturdauer wird im Gutachten meist in Arbeitstagen angegeben (Montag bis Freitag) dazwischen liegende Feiertage oder Wochenenden sind zusätzlich zu berücksichtigen.

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Reparaturkosten - Übernahmeerklärung

Als Alternative zur Abtretung kann im Reparaturbetrieb eine sogenannte Reparaturkosten - Übernahmeerklärung unterzeichnet werden, falls die Reparaturkosten nicht sofort bei Abholung des Fahrzeuges an den Reparatur-betrieb bezahlt werden sollen.

Die Kfz - Werkstatt übersendet diese Reparaturkosten - Übernahmebe-stätigung an den zahlungspflichtigen Versicherer. Dieser verpflichtet sich gegenüber dem Reparaturbetrieb ggf. nach Überprüfung der Haftungssituation oder der Eintrittspflicht bei Kaskoschäden, die Kosten der Instandsetzung direkt an die Werkstatt auszugleichen.

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Restwert

  • Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungs-befugnis des § 249 Abs. 2 BGB sein beschädigtes Kraftfahrzeug grundsätzlich zu denjenigen Preis verkaufen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat.
  • Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen. Nach neuerer BGH - Rechtsprechung müssen allerdings rechtzeitig (vor Verkauf) vorgelegte Restwertangebote des Versicherers berücksichtigt werden.
  • Den Restwert ermittelt demnach ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.
  • Achtung: Bei Kaskoschäden sollte vor Verkauf des Unfallfahrzeuges mit dem Versicherer geklärt werden, ob bei diesem ein Angebot eines überregionalen Aufkäufers (Restwertbörse) vorliegt, welches dann der Abrechnung zugrunde gelegt werden kann, wenn das Fahrzeug tatsächlich billiger verkauft wurde!

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Restwertveräußerung

Bei einer Vielzahl von Straf- und Zivilprozessen hat sich in der Vergangenheit herausgestellt, dass sehr oft gestohlene unfallfreie Kraftfahrzeuge durch Umfrisieren der Fahrgestellnummer mit der Identität (Fahrgestellnummer/Kfz-Brief) stark verunfallter Fahrzeuge versehen worden sind.

Die eigentlichen Unfallfahrzeuge wurden anschließend ausgeschlachtet und die fahrgestellnummerlose Karosserie eingestampft.

Eine weitere Variante der unseriösen Unfallfahrzeugverwertung ist die, dass man so genannte Totalschäden, bei denen erhebliche Deformationen an tragenden Teilen der Karosserie und / oder des Fahrwerkes vorliegen, grobschlächtig und unfachmännisch im Rahmen einer Billigstreparatur zurückverformt, wonach dann vielfach Knicke, Risse und Stauchungen durch Unterbodenschutz und Spachtelmasse verdeckt werden.

Die aufgezeigten Verwertungsmöglichkeiten machen deutlich, dass es ratsam und nahezu erforderlich ist, ein stark verunfalltes Fahrzeug nach seiner Wiederherstellung einer umfangreichen technischen Überprüfung zu unterziehen.

Um der unseriösen und kriminellen Verwertung verunfallter Fahrzeuge vorzugreifen, ist es ratsam, dann den Kfz-Brief vor dem Verkauf des Schrottfahrzeuges vom zuständigen Straßenverkehrsamt entwerten zu lassen, wenn die Reparaturkosten nahezu den Wiederbeschaffungswert erreichen oder sogar übersteigen.

Für die Wiederzulassung eines Fahrzeuges mit einem entwerteten Kfz-Brief ist eine so genannte Vollabnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich. Dieser prüft ob das verunfallte Fahrzeug ordnungsgemäß und vollständig in bezug auf sicherheitstechnisch relevante Baugruppen ordnungsgemäß wiederhergestellt worden ist.

Um dem Betrug mit verunfallten Fahrzeugen Einhalt zu gebieten und sich u. U. später viel Ärger zu ersparen, ist es ratsam, vor der Veräußerung stark verunfallter Fahrzeuge beim zuständigen Straßenverkehrsamt den Kfz-Brief entwerten zu lassen und das verunfallte Fahrzeug mit der Bezeichnung: Totalschaden ohne jegliche Gewährleistung und Garantiezusage zu veräußern.

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Sachverständigenverfahren

Können sich der Versicherungsnehmer und Kaskoversicherer nicht über die Höhe der zu leistenden Entschädigung einigen, so ist diese nach AKB in einem Sachverständigenverfahren festzulegen. Die Vorgehensweise ist hierbei in § 14 AKB geregelt.

Es wird dazu vom Versicherer und vom Versicherungsnehmer jeweils ein Sachverständiger benannt. Entweder von diesen Sachverständigen oder vom zuständigen Amtsgericht wird ein Obmann festgelegt, der bei nicht zustande gekommener Einigung der Sachverständigen eine Entscheidung herbei-zuführen hat.

Die Kosten des Sachverständigenverfahrens werden je nach Ausgang des Verfahrens aufgeteilt. Wird die Forderung des Versicherungsnehmers bestätigt, so trägt z. B. der Versicherer die vollen Kosten des Verfahrens.

TIPP:

Bei Einleitung eines Sachverständigenverfahrens sind Fristen und be-stimmte Regularien einzuhalten. Auch hierbei kann ein Sachver-ständiger oder Rechtsanwalt behilflich sein.

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Schadenmeldung

Sind aus einem Verkehrsunfall Ansprüche gegen die eigene Haftpflicht-versicherung zu erwarten oder werden Forderungen gegen die eigene Fahrzeugversicherung (Kasko) gestellt, so besteht eine Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag (§ 7, Obliegenheiten) den Schaden innerhalb einer Woche an den zuständigen Versicherer zu melden. Diese Schadenmeldung kann telefonisch, über eine Versicherungsagentur, schriftlich an den Versicherer oder bei manchen Gesellschaften auch digital über Internet er-folgen.

Bei klarer Haftungslage und fremdverursachten Unfällen ist dagegen eine Meldung des Unfallgeschädigten an die eigene Kfz - Versicherung nicht erforderlich.

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Schadenminderungspflicht

Grundsätzlich ist jeder Geschädigte (Haftpflichtschaden) oder Versicherungs-nehmer (Kaskoschaden) verpflichtet, alles zumutbare zu unternehmen, um den entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten.

TIPP:

Das Recht des Geschädigten auf Einschaltung eines Anwaltes und Sachverständigen oder die freie Auswahl z. B. eines Reparatur-betriebes oder Mietwagenunternehmens werden durch die Schaden-minderungspflicht nicht berührt oder eingeschränkt.

Auch der Verkauf eines unfallbeschädigten Fahrzeuges im Haftpflicht-schadenfall auf der Grundlage eines vom Sachverständigen festge-legten Restwertes ohne Rücksprache mit dem zahlungspflichtigen Ver-sicherer stellt nach aktueller Rechtsprechung keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht dar.

Dagegen sollte bei Kaskoschäden vor Verkauf des Unfallfahrzeuges oder Einleitung der Reparatur Kontakt mit dem Versicherer aufge-nommen werden.

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Totalschaden

  • Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden).
  • Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in ein Anspruch aus Geldersatz.
  • Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahr-zeuges oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen.
  • Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtig-ung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparatur-würdigkeit gesprochen werden kann. Die Reparaturkosten müssen jedoch ersetzt werden, wenn sie den Wiederbeschaffungswert des WBW nicht übersteigen. Bei Haftpflichtschäden kann unter bestimmten Umständen die Reparatur durchgeführt werden, wenn die Kosten einschließlich Wertminderung unter 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegen (siehe 130 % - Grenze).
  • Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Ge-schädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.

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Nebenkostenpauschale

Im Haftpflichtschadenfall kann der Geschädigte auch Ersatz der ihm durch den Unfall entstandenen Nebenkosten verlangen. Hierzu zählen auch Kosten für Telefonate, Porto, Papier, Fahrten u. a.

Da diese Kosten meist nicht im Einzelfall nachgewiesen werden können, wird von der Rechtsprechung regelmäßig ein Pauschalbetrag als Ausgleich zugestanden. Dieser Betrag liegt aktuell im Bereich von 20,00 Euro bis 30,00 Euro und kann ohne weiteren Nachweis eingefordert werden.

Sind darüber hinaus weitere Kosten entstanden, so sind diese ggf. nachzu-weisen.

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Vorläufige Deckung

Nach Ausgabe einer Doppelkarte durch den Kfz - Versicherer besteht sofortiger Versicherungsschutz ab Zulassung des Fahrzeuges bzw. bereits vorher für die Fahrt zur Zulassungsstelle oder Kfz - Prüfstelle.

Im Gegensatz hierzu besteht in der Kaskoversicherung nach den gängigen Versicherungsbedingungen ein gültiger Versicherungsvertrag erst nach Einlösung der Versicherungsprämie durch den Versicherungsnehmer. Da jedoch eine Zahlung der Versicherungsprämie regelmäßig erst nach Über-sendung des Versicherungsscheins und der Rechnung erfolgt, ist dies häufig erst Wochen nach Zulassung des Fahrzeuges der Fall.

Kommt es in der Zwischenzeit zu einem selbst verschuldeten Unfall, dann kann der Fahrzeugversicherer einen Ausgleich des Fahrzeugschadens ablehnen.

TIPP:

Lassen Sie sich bereits auf der Doppelkarte oder dem Versicherungs-antrag eine vorläufige Deckung in der Kaskoversicherung zusichern. Nur dann besteht ab Zulassung des Fahrzeuges voller Versicherungs-schutz.

Trotzdem sollte die Prämie möglichst bald nach Erhalt der Rechnung ausgeglichen werden. Eine Nichtzahlung der Versicherungsprämie entbindet den Versicherer ebenfalls von der Leistungspflicht.

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Wertminderung

  • Die Wertminderung ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen auch nach fachgerechter Instandsetzung im Falle eines späteren Verkaufs regelmäßig auf einen geringeren Erlös erzielen wird als auf Fahrzeuge ohne Vorschäden (Verdacht auf verborgene Mängel).
  • Auch bei Fahrzeugen über 5 Jahren bzw. einer Laufleistung von mehr als 100.00 Km kann ein Minderwert anfallen.

Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen.

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Weisungsrecht

Bei
Kaskoschäden hat der Versicherungsnehmer entsprechend den Bestimmungen der AKB oder der Versicherungsvertragsgesetztes vor Einleitung der Reparatur oder vor Verkauf des Fahrzeuges die Weisungen des Versicherers einzuholen. Übersteigert bspw. die Summe der zu erwartenden Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, so wird der Versicherer die Kosten hierfür im Gegensatz zu Haftpflichtschäden nicht mehr voll übernehmen (siehe § 13 AKB).

Auch beim Restwert eines unfallbeschädigten Fahrzeuges können im Kaskoschadenfall finanzielle Nachteile bei Verkauf des Fahrzeuges vor Kontaktaufnahme mit dem Versicherer entstehen.

Im Gegensatz dazu kann das Unfallfahrzeug nach einem unverschuldeten Unfall (
Haftpflichtschaden ) auf der Grundlage des Gutachtens eines neutralen Sachverständigen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sofort und ohne Rückfrage beim Versicherer verkauft werden (Dispositionsfreiheit des Geschädigten).

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Wiederbeschaffungswert

  • Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte durchschnittlich für sein Fahrzeug vor dem Unfall bei einem seriösen Händler hätte aufwenden müssen.
  • Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.
  • Der Wiederbeschaffungswert ist stets die Berechnungsgrundlage, wenn der Geschädigte auf Basis eines Totalschadens abrechnet.

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Wiederbeschaffungsdauer

Die zu erwartende Dauer der Wiederbeschaffungsdauer eines vergleichbaren Ersatzwagens ist bei Abrechnung eines Unfallschadens auf Totalschaden-basis vom neutralen Sachverständigen in seinem Gutachten festzulegen. Diese Festlegung dient zur Absicherung des Geschädigten und ist Grundlage für die Berechnung der berechtigten Dauer der Anmietung eines Unfallersatz-wagens.

Die tatsächliche Ausfallzeit kann insgesamt über oder unter der vom Sach-verständigen angesetzten Wiederbeschaffungsdauer liegen.

Die Wiederbeschaffungsdauer wird im Regelfall in Werktagen angegeben, so dass dazwischen liegende Sonn- und Feiertage zusätzlich zu berücksichtigen sind.

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Zeitwert

Der Begriff Zeitwert spielt in der Unfallschadenregulierung heute keine Rolle mehr. Der Zeitwert eines Fahrzeuges entspricht etwa dem Händlerein-kaufpreis.

Grundlage für die Fahrzeugbewertung ist sowohl bei Kasko - als auch in Haftpflichtschäden der sog. Wiederbeschaffungswert , der im Regelfall höher liegt und vom Sachverständigen festzulegen ist.

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